Justizze.

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Justizze. Art. 26 BV

Bundesgericht

Materielle Enteignung bei Auszonung trotz fehlender Erschliessung: Treuwidrigkeit der Gemeinde bejaht, Sache zur Entschädigungsfestsetzung zurückgewiesen (Art. 26 Abs. 2 BV)

BGE / ATF / DTF
BGE 131 II 72 · ATF 131 II 72 · DTF 131 II 72
Datum
20.12.2004
Geschäftsnummer
BGE 131 II 72
Abteilung
CH_BGE_004
Ausgang
Rückweisung

Tragende Normen

Art. 26 BV Art. 114 OG Art. 159 OG Art. 19 RPG Art. 22 RPG

Zusammenfassung

Ein Grundeigentümer in Weinfelden erwarb 1992 ein steil gelegenes Grundstück mit einem Chalet von 1946, das nur über 90 Treppenstufen erreichbar war. Die gesamte Parzelle war 1984 in eine Wohnzone für Einfamilienhäuser eingezont worden. Im Jahr 2001 wurde ein grosser Teil der Fläche durch eine Zonenplanrevision ausgezont. Der Eigentümer verlangte Entschädigung wegen materieller Enteignung, da die Gemeinde ihre Erschliessungspflicht nie erfüllt hatte. Die Enteignungskommission und das Verwaltungsgericht wiesen die Klage ab, weil keine hinreichende Realisierungswahrscheinlichkeit einer künftigen Bebauung bestehe. Der Eigentümer erhob Verwaltungsgerichtsbeschwerde ans Bundesgericht und rügte einen Verstoss gegen Treu und Glauben sowie Art. 26 Abs. 2 BV.

Das Bundesgericht hiess die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gut und hob den kantonalen Entscheid auf. Es stellte fest, dass die Auszonung unbestritten sei und die Gemeinde ihrer Erschliessungspflicht seit der Einzonung 1984 nicht nachgekommen sei, obwohl sie diese Pflicht selbst anerkannt hatte. Das Gericht hielt es für treuwidrig, wenn die Gemeinde wegen der fehlenden Erschliessung die Realisierungswahrscheinlichkeit verneine und gleichzeitig Planungsfehler einräume. Dem Eigentümer könne die fehlende Realisierungswahrscheinlichkeit nicht vorgeworfen werden, weshalb eine materielle Enteignung gemäss Art. 26 Abs. 2 BV und Art. 5 Abs. 2 RPG zu bejahen sei.

Die Sache wurde zur Neuregelung der prozessualen Kosten- und Entschädigungsfolgen an das Verwaltungsgericht und zur Festsetzung der Entschädigung für die materielle Enteignung an die kantonale Enteignungskommission zurückgewiesen. Dies erfolgte gestützt auf Art. 114 Abs. 2 OG und Art. 159 Abs. 6 OG. Die Gerichtsgebühr wurde der Gemeinde auferlegt, und ihr wurde eine Parteientschädigung zugunsten des Beschwerdeführers auferlegt gemäss Art. 156 Abs. 1 und Art. 159 Abs. 1 OG. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde damit gegenstandslos.

Entscheidend war, dass die Gemeinde das Grundstück 1984 bewusst einer bundesrechtskonformen Bauzone zugeteilt hatte, ohne die notwendige Zufahrt zu erstellen, und später weitere Bauvorhaben in der Umgebung bewilligte, was eine Gesamterschliessungsplanung hätte erfordern müssen. Der Eigentümer durfte beim Kauf 1992 grundsätzlich von der Überbaubarkeit ausgehen. Die Entscheidung verdeutlicht, dass Behörden sich nicht auf eigene Versäumnisse berufen können, um Entschädigungsansprüche auszuschliessen.

Regeste

Art. 26 Abs. 2 BV und Art. 5 Abs. 2 RPG; materielle Enteignung; Realisierungswahrscheinlichkeit einer künftigen besseren Grundstücknutzung; Verstoss der Behörde gegen Treu und Glauben. Steht fest, dass die Gemeinde ihrer Erschliessungspflicht nicht nachgekommen ist, obwohl sie selber das Grundstück 1984 einer bundesrechtskonformen Bauzone zugeteilt hat, ist es stossend, wenn sie wegen der fehlenden Erschliessung die hinreichend hohe Realisierungswahrscheinlichkeit verneint und gleichzeitig Planungsfehler eingesteht. Dem Beschwerdeführer ist die fehlende Realisierungswahrscheinlichkeit nicht vorzuwerfen. Da die Auszonung an sich unbestritten ist, ist eine materielle Enteignung zu bejahen (E. 3). Rückweisung der Sache an das Verwaltungsgericht zur Neuregelung der prozessualen Kosten- und Entschädigungsfolgen und an die kantonale Enteignungskommission zur Festsetzung der Entschädigung wegen materieller Enteignung (E. 4).

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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