Grundeigentümerinnen fordern Durchsetzung der im Gestaltungsplan vorgesehenen privaten Zufahrtsstrasse: Verwaltungsgericht verstösst gegen rechtliches Gehör durch widersprüchliche und unklare Begründung (Art. 29 Abs. 2 BV)
- Datum
- 22.05.2025
- Geschäftsnummer
- 1C 181/2024
- Ausgang
- Rückweisung
Tragende Normen
Art. 29 BV Art. 9 KBV Art. 44 PBG Art. 103 PBG Art. 19 RPG Art. 21 RPG
Zusammenfassung
Zwei Grundeigentümerinnen beschwerten sich gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn, das ihre Beschwerde gegen eine Verfügung der Bau-, Werk- und Planungskommission Dornach abgewiesen hatte. Diese Verfügung hatte festgestellt, dass die Gemeinde nicht zuständig sei, die im Gestaltungsplan Juraweg vorgesehene private Zufahrtsstrasse für die Parzellen 905, 915 und 918 zu erstellen oder durchzusetzen, und verwies die Beschwerdeführerinnen auf den Zivilweg. Streitig war, ob die Gemeinde verpflichtet ist, die planwidrige Erschliessung durch C.________ zu korrigieren und die im Gestaltungsplan vorgesehene Erschliessung sicherzustellen, oder ob die Grundeigentümerinnen diese selbst realisieren müssen. Die Beschwerdeführerinnen machten geltend, das Verwaltungsgericht habe sich nicht hinreichend mit ihren Vorbringen auseinandergesetzt und widerspreche sich selbst sowie früheren Urteilen.
Das Bundesgericht hob das Urteil des Verwaltungsgerichts auf und verwies die Sache zur neuen Beurteilung zurück, weil die Vorinstanz gegen den verfassungsmässigen Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) verstossen hatte. Die Begründung des angefochtenen Urteils war in zentralen Punkten unklar und unvollständig: Das Verwaltungsgericht stellte fest, die Grundstücke seien „genügend erschlossen“, obwohl es in seinem früheren Urteil vom 19. Dezember 2019 und das Bundesgericht in 1C_60/2020 unmissverständlich festgehalten hatten, dass die Parzellen 915 und 918 nicht erschlossen seien. Es blieb unklar, ob das Verwaltungsgericht fälschlicherweise die Erschliessungsplanung mit der tatsächlichen Erschliessung gleichsetzte – obwohl nach Art. 19 RPG eine Zufahrt tatsächlich gebaut sein muss, spätestens im Zeitpunkt der Realisierung des Bauvorhabens. Zudem erläuterte das Verwaltungsgericht nicht, welche Bedeutung es den Baubewilligungen für die Parzellen 903 und 905 beimisst, obwohl diese in klarem Widerspruch zu den früheren Urteilen stehen, die sich auf § 4 der Sonderbauvorschriften stützen. Auch ging es nicht auf die entscheidende Frage ein, was die Formulierung „nach den Weisungen der Baubehörde“ in § 103 Abs. 1 PBG konkret bedeutet und welche Verantwortlichkeit der Baubehörde daraus resultiert. Damit war den Beschwerdeführerinnen eine sachgerechte Anfechtung unmöglich.
Das Bundesgericht stützte seine Entscheidung auf Art. 29 Abs. 2 BV als zentrales Tragwerk, ergänzt durch Art. 19 RPG zur Voraussetzung der tatsächlichen Erschliessung, sowie auf die kantonalen Normen § 103 Abs. 1 und Abs. 2 PBG und § 44 Abs. 3 PBG zur Zuständigkeit und Aufgabe der Baubehörde bei privaten Erschliessungsanlagen, ferner auf § 9 Abs. 3 KBV als Verweisungsgrundlage und auf die Sonderbauvorschriften des Gestaltungsplans. Der Kanton Solothurn wurde zur Zahlung einer Parteientschädigung von je Fr. 3'000.-- an die beiden Beschwerdeführerinnen verurteilt, da der unnötige Aufwand allein durch die mangelhafte Begründung des Verwaltungsgerichts verursacht worden war; Gerichtskosten wurden ausnahmsweise nicht erhoben.
Die Entscheidung ist bemerkenswert, weil sie die hohe Anforderung an die Nachvollziehbarkeit und Kohärenz der Begründung eines Verwaltungsgerichts unterstreicht – insbesondere wenn es sich von eigenen früheren Feststellungen oder bindenden Bundesgerichtsurteilen abwendet. Sie verdeutlicht zudem die klare Trennung zwischen öffentlich-rechtlicher Vollzugspflicht und privatrechtlicher Durchsetzung bei privaten Erschliessungsanlagen, ohne jedoch die mögliche Mitverantwortung der Baubehörde bei der Weisungserteilung zu vernachlässigen.
Regeste
Gestaltung Juraweg | Raumplanung und öffentliches Baurecht
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.