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Justizze. Art. 90 BGG

Bundesgericht

Nachbar klagt gegen Hotelbau in Pontresina: Baubewilligung bleibt wirksam, da Endentscheid vorliegt und alle bundesrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind (Art. 90 BGG)

Datum
25.07.2022
Geschäftsnummer
1C 287/2021
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 82 BGG Art. 83 BGG Art. 86 BGG Art. 89 BGG Art. 90 BGG Art. 91 BGG Art. 95 BGG Art. 97 BGG Art. 99 BGG Art. 45 KRG/GR Art. 58 KRG/GR Art. 73 KRG/GR Art. 90 KRG/GR Art. 97 KRG/GR Art. 2 LSV Art. 7 LSV Art. 40 LSV Art. 19 RPG Art. 21 RPG Art. 22 RPG Art. 25a RPG Art. 7 USG Art. 11 USG Art. 25 USG

Zusammenfassung

Ein Nachbar erhob Beschwerde ans Bundesgericht gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts Graubünden, das seine Einsprache gegen die Baubewilligung für ein neues Hotel in Pontresina abgewiesen hatte. Streitpunkte waren insbesondere die Wirksamkeit des Baubewilligungsentscheids trotz zahlreicher Vorbehalte, die akzessorische Überprüfung der zugrundeliegenden projektbezogenen Nutzungsplanung von 2014/2015, die strassenmässige Erschliessung über ein Nachbargrundstück, die Lärmbelastung durch die neue Tiefgarage, die Einhaltung der Abstandsvorschriften, die Dimensionierung der Pflichtparkplätze sowie die Vereinbarkeit des Projekts mit dem Ortsbildschutz. Der Beschwerdeführer machte geltend, die Vorinstanz habe wesentliche Sachverhalte unzureichend geprüft oder falsch bewertet und dabei Bundesrecht verletzt.

Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab, weil sämtliche gerügten Punkte materiell nicht durchgreifen. Es stellte fest, dass ein anfechtbarer Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG vorliegt, obwohl die Baubewilligung mehrere Vorbehalte enthält – insbesondere zur Geometrie der Einfahrt in die Via Maistra und zur hindernisfreien Ausgestaltung des Wellnessbereichs –, weil der Baubehörde bei diesen Punkten kein relevanter Entscheidungsspielraum mehr verbleibt. Die projektbezogene Nutzungsplanung von 2014/2015 ist bestandeskräftig und kann nicht akzessorisch überprüft werden, da sie bei Erlass unangefochten in Kraft trat und die tatsächlichen Verhältnisse seitdem nicht so erheblich verändert wurden, dass ihre Rechtmässigkeit in Frage gestellt wäre; dies gilt auch für die Folgen der Covid-19-Epidemie und die ISOS-Neuaufnahme von 2019. Die strassenmässige Erschliessung ist rechtlich gesichert, weil die Zufahrt und die Besucherparkplätze auf Parzelle Nr. 1660 im rechtskräftigen Generellen Erschliessungsplan (GEP) als Anlagen der Feinerschliessung festgelegt sind und damit das Enteignungsrecht gemäss Art. 97 Abs. 1 Ziff. 2 KRG greift; die Annahme eines öffentlichen Interesses ist gerechtfertigt, und mildere Mittel wie Grenzbereinigung oder Landumlegung werden vom kantonalen Recht nicht vorgezogen. Der Lärmschutznachweis vom 8. November 2017 genügt den bundesrechtlichen Anforderungen gemäss Art. 25 USG und Art. 11 Abs. 2 USG, da die Planungswerte der Empfindlichkeitsstufe II eingehalten werden und vorsorgliche Massnahmen wie Schalldämpfer und absorbierende Materialien wirksam sind; das Bundesamt für Umwelt (BAFU) bestätigte die Einhaltung der Grenzwerte, und der Beschwerdeführer legte keine substanziierten Zweifel vor. Die Abstandsvorschriften nach Art. 76a Abs. 5 BG sind eingehalten, weil die Neubauten innerhalb der durch die Nutzungsplanung festgelegten Baufelder projektiert sind und die Baulinien nicht überschreiten. Die Pflichtparkplätze entsprechen den Vorgaben von Art. 31 BG und Art. 76a Abs. 7 BG: Es sind 84 Pflichtparkplätze in der Tiefgarage vorgesehen, was der Berechnung nach Art. 31 Abs. 2 lit. c BG (je 3 Betten) entspricht; die vorbehaltene Nichtgenehmigung von bis zu zwei Aussenparkplätzen beeinträchtigt den Parkplatznachweis nicht. Der Ortsbildschutz nach Art. 73 Abs. 1 KRG ist gewahrt, weil die Hotelbaute sich in die bestehende Bebauung einfügt, die Höhenkoten und Flachdachvorgaben der Zonenvorschriften einhält und die Bauberatung sowie der Augenschein die gute Gesamtwirkung bestätigen; das Areal liegt ausserhalb der ISOS-geschützten Ortsbildteile, und die Querstellung des Baufelds wirkt einer ortsbildrelevanten Beeinträchtigung entgegen.

Die Beschwerde wurde abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. Das Bundesgericht stellte zwar fest, dass das Verwaltungsgericht im Lärmschutzverfahren das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt hatte, indem es dessen Antrag auf ein zusätzliches Lärmgutachten ohne ausreichende Begründung ablehnte; dieser Mangel wurde jedoch im Bundesgerichtsverfahren durch die umfassende Prüfung der BAFU-Stellungnahme geheilt. Daher wurde die Beschwerde materiell abgewiesen. Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- wurden dem Beschwerdeführer und der Beschwerdegegnerin je zur Hälfte auferlegt, und Parteientschädigungen wurden nicht zugesprochen. Dieses Urteil ist bemerkenswert, weil es die strenge Handhabung des Endentscheidsbegriffs bei komplexen Baubewilligungen mit zahlreichen Vorbehalten bestätigt und klare Kriterien für die rechtliche Sicherstellung der Erschliessung über Enteignungsrecht aufzeigt.

Regeste

Baueinsprache | Ökologisches Gleichgewicht

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.