Umbau Stall zu Garage: Ausnahmebewilligung für Zufahrt über Landwirtschaftszone verweigert, da keine Besitzstandsgarantie und fehlende Standortgebundenheit (Art. 24 ff. RPG)
- Datum
- 25.07.2023
- Geschäftsnummer
- 1C 538/2021
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Art. 29 BV Art. 19 RPG Art. 24 RPG Art. 24a RPG Art. 24c RPG Art. 41 RPV
Zusammenfassung
Der Eigentümer einer Liegenschaft im Weiler Buchenloo der Gemeinde Wil beantragte eine Baubewilligung zum Umbau eines bestehenden Stalles in eine Garage mit drei Autoeinstellplätzen. Die Baudirektion des Kantons Zürich verweigerte die Bewilligung, weil die geplante Erschliessung über einen in der Landwirtschaftszone liegenden Flurweg führen sollte, wofür keine Ausnahmebewilligung erteilt werden könne. Der Beschwerdeführer machte geltend, der Flurweg werde bereits seit den Fünfzigerjahren als Zufahrt genutzt und geniesse daher Bestandesschutz; zudem sei das Grundstück ungenügend erschlossen. Das Verwaltungsgericht wies die Rechtsmittel ab. Der Beschwerdeführer rügte insbesondere die Verletzung des rechtlichen Gehörs wegen Verzichts auf einen Augenschein sowie die fehlerhafte Anwendung der Bestimmungen über Bauten ausserhalb der Bauzonen.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab und bestätigte die Verweigerung der Ausnahmebewilligung für die Erschliessung der geplanten Garage über den Flurweg in der Landwirtschaftszone.
Hinsichtlich der Besitzstandsgarantie gemäss Art. 24c Abs. 1 RPG stellte das Gericht fest, dass blosse Grundstücksnutzungen wie die Nutzung eines Wegs keinen Schutz geniessen, wenn sie nicht mit gewichtigen baulichen Investitionen verbunden waren. Das streitgegenständliche Nebengebäude wurde 1974 als Ersatzbaute bewilligt und diente der Kompensation eines fehlenden Kellergeschosses; seine Funktion ist unabhängig von der Zufahrt über den Flurweg erfüllbar. Eine bauliche Investition in den Flurweg selbst lag somit nicht vor. Auch Art. 24a Abs. 1 lit. a RPG stand einer Bewilligung entgegen, da die Umwandlung des Stalls in eine Garage mit drei Einstellplätzen eine verkehrsmässige Mehrbelastung gegenüber der bisherigen landwirtschaftlichen Nutzung darstellt. Dies gilt auch unter der Auflage, nur Oldtimer-Fahrzeuge zuzulassen. Der Verzicht der Vorinstanz auf einen Augenschein verletzte das rechtliche Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV nicht, da keine wesentlichen zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten waren.
Schliesslich fehlte es an der Standortgebundenheit nach Art. 24 lit. a RPG. Das Baugrundstück ist über die durch den Weiler führende Langgass hinreichend erschlossen, sodass die Zugänglichkeit für Benutzer und öffentliche Dienste gewährleistet ist. Eine zusätzliche Zufahrt über Landwirtschaftsland ist daher nicht notwendig. Die Beschwerde wurde abgewiesen und dem Beschwerdeführer wurden Gerichtskosten von CHF 4'000 auferlegt.
Regeste
Baubewilligung und Ausnahmebewilligung | Raumplanung und öffentliches Baurecht
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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