Eigentümerin einer Nachbarparzelle klagt gegen Baubewilligung und Niveaulinienplan für Neubau in Zug: Klage abgewiesen, weil Verkauf der eigenen Liegenschaft das schutzwürdige Interesse entfallen liess und der Bebauungsplan trotz Alter städtebaulich tragfähig bleibt (Art. 21 Abs. 2 RPG)
- Datum
- 04.09.2023
- Geschäftsnummer
- 1C_444/2022
- Abteilung
- I. Öffentlich-rechtliche Abteilung
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Art. 71 BGG Art. 82 BGG Art. 86 BGG Art. 89 BGG Art. 90 BGG Art. 100 BGG Art. 75 BO/Zug Art. 17 BZP Art. 21 BZP Art. 7 PBG Art. 32ter PBG Art. 38 PBG Art. 39 PBG Art. 40 PBG Art. 71 PBG Art. 3 RPG Art. 19 RPG Art. 21 RPG Art. 22 RPG Art. 25a RPG Art. 27 RPG Art. 111 ZGB Art. 695 ZGB Art. 38 aPBG/ZG Art. 30d aVPBG Art. 14 aVPVG
Zusammenfassung
Die A.________ AG erhob Beschwerde gegen die Baubewilligung und die Festsetzung eines Niveaulinienplans für ein Neubauvorhaben der B.________ AG auf dem Grundstück Alpenstrasse 16 in Zug. Sie rügte unter anderem eine Verletzung des rechtlichen Gehörs wegen fehlenden Augenscheins, die Unzulässigkeit der Baubewilligung aufgrund eines veralteten Bebauungsplans von 1979, die willkürliche Festsetzung des Niveaulinienplans im vereinfachten Verfahren sowie Mängel bei der Erschliessung und der Baustellenerschliessung. Die Beschwerdeführerin hatte ihre Liegenschaft zwischenzeitlich verkauft und beantragte einen Parteiwechsel, den die Beschwerdegegnerin ablehnte.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab, soweit darauf einzutreten war. Es stellte fest, dass die Beschwerdeführerin ihr schutzwürdiges Interesse verloren hatte, weil sie ihre Liegenschaft verkauft hatte und der Parteiwechsel mangels Zustimmung der Beschwerdegegnerin nicht zulässig war. Der Augenschein des Verwaltungsgerichts war nicht erforderlich, da die städtebauliche Einordnung des Neubaus anhand der in den Akten liegenden Visualisierungen, Pläne und Fotos beurteilt werden konnte, insbesondere unter Berücksichtigung der Höhenverhältnisse zum Bahnhof und zur gegenüberliegenden Baute Alpenstrasse 15. Der Bebauungsplan Alpenstrasse Ost vom 3. Januar 1979 blieb trotz seines Alters städtebaulich tragfähig, weil er die drei inventarisierten Gebäude berücksichtigt und die Verdichtung an dieser zentralen Lage fördert; eine akzessorische Überprüfung war daher nicht geboten (Art. 21 Abs. 2 RPG). Die Festsetzung der Niveaulinie für die Parzelle Nr. 1787 im vereinfachten Verfahren war zulässig, weil sie ausschliesslich diese Parzelle betraf und lediglich eine Tieferlegung des Erdgeschossfussbodens um 0.37 m ermöglichte, ohne die Ausnützungsmöglichkeiten des Bebauungsplans massgeblich zu beeinträchtigen (Art. 38 aPBG/ZG, Art. 39 PBG, Art. 39 Abs. 4 PBG, Art. 40 Abs. 1 lit. a PBG). Die Anwendung der neuen Bauordnung für Fragen, die der Bebauungsplan nicht regelt, war zulässig (Art. 75 Abs. 4 BO/Zug), und das Verkehrsgutachten bestätigte die ausreichende Erschliessung (Art. 19 RPG). Die Beschwerdeführerin trägt die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- und hat die Beschwerdegegnerin mit Fr. 4'000.-- zu entschädigen (Art. 66 und 68 BGG). Das Urteil ist bemerkenswert, weil es klärt, dass der Verlust des schutzwürdigen Interesses durch Verkauf der Liegenschaft die Beschwerde bereits im Vorfeld entkräftet und dass ein Bebauungsplan auch nach Jahrzehnten noch wirksam sein kann, wenn er städtebaulich aktuelle Ziele wie Verdichtung und Denkmalschutz erfüllt.
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.