Baubewilligung für Renovation und Neubau auf Grundstück Nr. 414 in Wikon abgelehnt: Fehlende Angabe der zukünftigen Nutzung verhindert Prüfung der Erschliessung und Lärmbelastung (Art. 22 RPG, Art. 8 LSV)
- Datum
- 17.08.2023
- Geschäftsnummer
- 1C 446/2022
- Ausgang
- Rückweisung
Tragende Normen
Art. 89 BGG Art. 95 BGG Art. 106 BGG Art. 9 BV Art. 2 LSV Art. 8 LSV Art. 9 LSV Art. 19 RPG Art. 22 RPG Art. 25a RPG
Zusammenfassung
Nachbarn erhoben Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen zwei Baubewilligungen der Gemeinde Wikon: eine für die Renovation bestehender Gewerbe- und Lagergebäude sowie den Neubau einer Trafoanlage auf Grundstück Nr. 414, die andere für die Verlängerung einer Erschliessungsstrasse auf dem nördlichen Teil dieses Grundstücks (zukünftiges Grundstück Nr. 858), wo ein Hightech-Produktionsbetrieb geplant ist. Die Beschwerdeführenden wandten ein, die zukünftige Nutzung der Grundstücke sei unbekannt, was die Prüfung der Erschliessung, der Verkehrssicherheit und der Lärmbelastung unmöglich mache. Das Kantonsgericht Luzern wies beide Beschwerden ab. Dagegen legten die Nachbarn Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht ein.
Das Bundesgericht hob das Urteil des Kantonsgerichts Luzern auf und verwies die Sache zur Neubeurteilung an die Gemeinde Wikon. Es stellte fest, dass die Beschwerdegegnerin 1 die zukünftige Nutzung des Grundstücks Nr. 414 weder im Baugesuch noch während des Verfahrens angegeben hatte. Ohne diese Angabe war es nicht möglich, zu prüfen, ob die Verkehrssicherheit auf der Bahnhofstrasse gewährleistet ist, da Lastwagen und Autos beim Einbiegen auf das Grundstück die Gegenfahrbahn, den Veloweg und das Trottoir – also auch einen Schulweg – überfahren müssten. Auch die Prüfung der Lärmimmissionen war unmöglich, weil das Bauvorhaben als wesentliche Änderung einer ortsfesten Anlage im Sinne von Art. 8 LSV anzusehen ist und die Lärmimmissionen der gesamten Anlage mindestens so weit begrenzt werden müssen, dass die Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden; dies setzt aber eine bekannte Nutzung voraus. Zudem ist die Bahnhofstrasse gemäss Stellungnahme des Bundesamts für Umwelt (BAFU) sanierungsbedürftig im Sinne von Art. 9 lit. b LSV, was eine Mehrbeanspruchung durch den geplanten Betrieb problematisch macht. Für das zweite Bauvorhaben der Beschwerdegegnerin 2, die Verlängerung der Erschliessungsstrasse für das zukünftige Grundstück Nr. 858, fehlte ebenfalls die notwendige Erschliessungsvoraussetzung, da die Zufahrtsstrasse selbst eine weitere Verlängerung darstellt und ihre Bewilligung ohne Klärung der Erschliessungsfähigkeit des Hauptprojekts auf Nr. 414 dem Koordinationsgebot nach Art. 25a RPG widerspricht. Die Vorinstanz verletzte somit Art. 22 Abs. 1 und 2 RPG, Art. 19 Abs. 1 RPG, Art. 8 Abs. 1–3 LSV, Art. 2 Abs. 2 LSV, Art. 7 Abs. 1 LSV, Art. 9 lit. b LSV sowie das Willkürverbot nach Art. 9 BV. Die Beschwerdegegnerinnen tragen die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- und müssen die Beschwerdeführenden mit insgesamt Fr. 4'000.-- entschädigen. Das Urteil ist bemerkenswert, weil es klargestellt hat, dass bei umfangreichen baulichen Veränderungen die zukünftige Nutzung zwingend bekannt sein muss, um die Erschliessung und Lärmschutzvorgaben nach Bundesrecht zu prüfen – eine bloße Rückkehr zu einer früher bewilligten, aber längst aufgegebenen Nutzung reicht nicht aus.
Regeste
Bau- und Planungsrecht | Raumplanung und öffentliches Baurecht
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
Verwandte Entscheide
- Eigentümer einer Parzelle an der Grenze einer ehemaligen Kiesgrube rügt neue Waldfeststellung nach Teil-Auszonung: statische Waldgrenze verliert Gültigkeit, dynamischer Waldbegriff greift wieder (Art. 10 Abs. 2 lit. a WaG)
- Grundeigentümerinnen fordern Durchsetzung der im Gestaltungsplan vorgesehenen privaten Zufahrtsstrasse: Verwaltungsgericht verstösst gegen rechtliches Gehör durch widersprüchliche und unklare Begründung (Art. 29 Abs. 2 BV)
- Gemeinde Zizers weist Baugesuch für Hanf-Lagerhalle außerhalb der Bauzone ab: Bundesgericht erklärt kantonale Zuständigkeitsregelung für bundesrechtswidrig (Art. 25 Abs. 2 RPG)
- Telekommunikationsunternehmen beantragt Aufbruchbewilligung für unterirdische Verbindungsleitung ausserhalb der Bauzone im Uferbereich eines Flusses: Baubewilligungspflicht bleibt bestehen, Art. 35 FMG ist keine Sonderregelung (Art. 22 Abs. 1 RPG)
- Gemeinde klagt gegen Autobahn-Halbanschluss Altdorf Süd: Fehlende gesamthafte Umweltverträglichkeitsprüfung für Verkehrslärm und Lufthygiene führt zur Aufhebung der Plangenehmigung (Art. 8 USG)
- Erweiterung eines Einkaufszentrums ohne gesicherte Hochbrückenzufahrt: Gestaltungsplan aufgrund fehlender materieller Koordination mit nationalstrassenrechtlichem Plangenehmigungsverfahren unwirksam (Art. 25a RPG)
- Eigentümerin einer Nachbarparzelle klagt gegen Baubewilligung und Niveaulinienplan für Neubau in Zug: Klage abgewiesen, weil Verkauf der eigenen Liegenschaft das schutzwürdige Interesse entfallen liess und der Bebauungsplan trotz Alter städtebaulich tragfähig bleibt (Art. 21 Abs. 2 RPG)
- Kantonische Ausscheidung einer Deponiezone im BLN-Schutzgebiet Zugersee: Schwere Beeinträchtigung der glazialen Landschaft und fehlende UVP im Sondernutzungsplanverfahren (Art. 6 Abs. 2 NHG i.V.m. Art. 6 Abs. 2 VBLN und Art. 5 Abs. 3 UVPV)