Opferhilfeentschädigung: Massgebender Zeitpunkt der Einkommensberechnung, Anrechnung der Restarbeitsfähigkeit und Ersatz des normativen Haushaltschadens (Art. 12, 13 OHG)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 131 II 656 · ATF 131 II 656 · DTF 131 II 656
- Datum
- 03.08.2005
- Geschäftsnummer
- BGE 131 II 656
- Abteilung
- CH_BGE_004
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Zusammenfassung
Ein Opfer eines versuchten Tötungsdelikts begehrt vom Kanton Schwyz eine Opferhilfeentschädigung sowie Genugtuung. Der Beschwerdeführer rügt die Berechnung seines anrechenbaren Einkommens durch die Vorinstanz, insbesondere den massgebenden Zeitpunkt der Einkommensermittlung und die Berücksichtigung seiner verbleibenden Restarbeitsfähigkeit trotz fehlender Vermittelbarkeit auf dem Arbeitsmarkt. Zudem streitet er sich mit dem Bundesamt für Justiz darüber, ob der sogenannte normative Haushaltschaden überhaupt unter den ersatzfähigen Schadensbegriff des Opferhilfegesetzes fällt oder ob nur konkrete Vermögenseinbussen entschädigt werden dürfen.
Das Bundesgericht weist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ab, bestätigt aber teilweise die Rechtsauffassung des Beschwerdeführers bezüglich der Berechnungsmethode. Für die Bemessung der Opferhilfeentschädigung ist grundsätzlich der Zeitpunkt der Verfügung über die Entschädigung massgebend, da das Gesetz an die aktuelle Hilfsbedürftigkeit des Opfers anknüpft; eine Ausnahme wegen behördlicher Verzögerung liegt hier nicht vor. Bei der Ermittlung des anrechenbaren Einkommens muss die Restarbeitsfähigkeit berücksichtigt werden, wobei auf die Regeln der Ergänzungsleistungen zur AHV/IV verwiesen wird. Das hypothetische Erwerbseinkommen eines Teilinvaliden ist dabei jedoch nur zu zwei Dritteln anzurechnen, was die Vorinstanz übersehen hatte. Ferner hält das Bundesgericht fest, dass der normative Haushaltschaden unter den Schadensbegriff des Opferhilfegesetzes fällt und auch ohne konkreten Nachweis einer Vermögenseinbusse entschädigt werden kann, da dies der wirtschaftlichen Hilfsbedürftigkeit des Opfers entspricht.
Die Beschwerde scheitert dennoch, weil das Bundesgericht an die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz gebunden ist. Diese hatte aufgrund der persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers und der Arbeitsmarktlage in der Zentralschweiz ein hypothetisches Jahreseinkommen von Fr. 12'000.- ermittelt, was trotz der Korrektur auf zwei Drittel (Fr. 8'000.-) und der Bestätigung des Anspruchs auf normativen Haushaltschaden nicht zu einer Aufhebung des Entscheids führt, sondern lediglich eine Neuberechnung erfordert, die im Rahmen der Zurückweisung an die Vorinstanz bereits angeordnet worden war.
Regeste
Art. 12 Abs. 1, Art. 13 Abs. 1 OHG, Art. 3c ELG, Art. 14a ELV; Zeitpunkt der Einkommensberechnung zur Bemessung der Opferhilfeentschädigung, Berücksichtigung der Restarbeitsfähigkeit bei der Einkommensberechnung, Entschädigungsanspruch für den Haushaltschaden. Massgeblich für die Einkommensberechnung ist in der Regel der Zeitpunkt der Festsetzung der Opferhilfeentschädigung und somit der Zeitpunkt der Verfügung über diese Entschädigung (E. 3). Die Restarbeitsfähigkeit ist bei der Einkommensberechnung zur Bemessung der Opferhilfeentschädigung zu berücksichtigen. Ermittlung des anrechenbaren Erwerbseinkommens bei Teilinvaliden, die von einer Verwertung der verbleibenden Erwerbsfähigkeit absehen (E. 5). Der normative Haushaltschaden fällt unter den Schadensbegriff des Opferhilferechts. Das Opfer hat einen opferhilferechtlichen Anspruch auf Ersatz des normativen Haushaltschadens (Bestätigung der Rechtsprechung; E. 6). Regeste Art. 12 al. 1, art. 13 al. 1 LAVI, art. 3c LPC, art. 14a OPC-AVS/AI; moment du calcul du revenu pour la fixation de l'indemnité LAVI, prise en considération de la capacité de travail résiduelle dans le calcul du revenu, droit à une indemnisation pour le dommage ménager. Est en principe déterminant pour le calcul du revenu le moment de la fixation de l'indemnité LAVI et par conséquent le moment où la décision sur cette indemnité est rendue (consid. 3). La capacité résiduelle de travail doit être prise en considération dans le calcul du revenu déterminant pour la fixation de l'indemnité LAVI. Détermination du revenu décisif des personnes partiellement invalides qui renoncent à une valorisation de leur capacité résiduelle de gain (consid. 5). Le dommage ménager normatif est compris dans la notion de dommage au sens de la LAVI. La victime a une prétention fondée sur la LAVI à la réparation du dommage ménager normatif (confirmation de jurisprudence; consid. 6). Regesto Art. 12 cpv. 1, art. 13 cpv. 1 LAV, art. 3c LPC, art. 14a OPC-AVS/AI; momento del computo del reddito per la determinazione dell'indennità secondo la LAV, considerazione della capacità residua di lavoro nel computo del reddito, diritto all'indennità per il pregiudizio all'economia domestica. Determinante per il computo del reddito è, di regola, il momento della determinazione dell'indennità LAV e quindi il momento in cui è presa la decisione su questa indennità (consid. 3). La capacità lavorativa residua dev'essere presa in considerazione nel computo del reddito determinante per la determinazione dell'indennità LAV. Computo del reddito determinante di persone parzialmente invalide che rinunciano a sfruttare la capacità residua di lavoro (consid. 5). Il pregiudizio "normativo" all'economia domestica rientra nella nozione di danno ai sensi della LAV. La vittima ha un diritto derivante dalla LAV al risarcimento del pregiudizio "normativo" all'economia domestica (conferma della giurisprudenza; consid. 6).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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