Opferhilferechtlicher Versorgerschaden: Alimentenbevorschussung massgebend, keine zeitliche Beschränkung, Rückweisung zur neuen Beurteilung (Art. 13 OHG)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 129 II 49 · ATF 129 II 49 · DTF 129 II 49
- Datum
- 07.10.2002
- Geschäftsnummer
- BGE 129 II 49
- Abteilung
- CH_BGE_004
- Ausgang
- Rückweisung
Tragende Normen
Art. 114 OG Art. 12 OHG Art. 13 OHG Art. 14 OHG Art. 16 OHG Art. 45 OR
Zusammenfassung
Der minderjährige Sohn eines ermordeten Vaters begehrt beim Kanton Zürich eine Entschädigung nach dem Opferhilfegesetz für den entgangenen Unterhalt. Die kantonale Opferhilfestelle gewährte zwar Genugtuung, wies aber das Entschädigungsgesuch ab. Das Sozialversicherungsgericht bestätigte diese Abweisung mit der Begründung, der Versorgerschaden sei ungenügend substantiiert und die Entschädigung beschränke sich auf die ersten Monate nach der Tat. Zudem sei bei der Schadensberechnung nur der tatsächlich vom Vater gezahlte Unterhalt relevant, nicht jedoch die durch das Gemeinwesen bevorschussten Alimente, da die Halbwaisenrente höher sei als dieser Restbetrag.
Das Bundesgericht heisst die Verwaltungsgerichtsbeschwerde teilweise gut und weist die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurück.
Hinsichtlich der Substantiierung stellt das Gericht fest, dass an ein Opferhilfegesuch keine strengen Anforderungen gestellt werden dürfen. Der Beschwerdeführer hatte den Schaden detailliert berechnet; fehlende Elemente zur Berechnung für die Zeit nach November 1997 hätte die Vorinstanz von Amtes wegen erheben müssen, statt die Beschwerde mangels Substantiierung abzuweisen. Dies verletzt Art. 16 Abs. 1 OHG.
Zur zeitlichen Begrenzung hält das Bundesgericht fest, dass die Opferhilfeentschädigung gemäss Art. 12 Abs. 1, Art. 13 Abs. 1 und Art. 14 OHG nicht auf die ersten Monate nach der Straftat beschränkt ist. Es handelt sich nicht um Soforthilfe, sondern um Ersatz des gesamten Schadens, sofern der Täter zahlungsunfähig ist. Eine gesetzliche Grundlage für eine zeitliche Limitierung fehlt.
In materieller Hinsicht entscheidet das Gericht, dass die Alimentenbevorschussung durch das Gemeinwesen bei der Ermittlung des Versorgerschadens vollumfänglich zu berücksichtigen ist. Da der Beschwerdeführer ohne die Tötung dank der Bevorschussung monatlich Fr. 450.- erhalten hätte, nun aber lediglich eine Halbwaisenrente von Fr. 295.- bezieht, liegt ein ersatzfähiger Schaden vor. Dies ergibt sich aus Art. 45 Abs. 3 OR sowie Art. 4 des Europäischen Übereinkommens über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten. Die Quelle der Unterhaltszahlung ist für den Berechtigten unerheblich.
Da unklar bleibt, inwieweit der Anspruch auf Alimentenbevorschussung unter Berücksichtigung der Einkommensverhältnisse der Mutter auch nach Ablauf der zweijährigen Trennungszeit fortbestanden hätte, ist die konkrete Berechnung des Versorgerschadens nicht spruchreif. Die zugesprochene Summe von Fr. 54'540.- kann daher nicht direkt bestätigt werden.
Regeste
Art. 45 Abs. 3 OR, Art. 11 ff. OHG; Tötung des Vaters, Versorgerschaden, Entschädigung nach dem Opferhilfegesetz. An die Substantiierung eines Gesuchs um opferhilferechtliche Entschädigung dürfen keine strengen Anforderungen gestellt werden (E. 4.1). Die Entschädigung beschränkt sich nicht auf den in den ersten Monaten nach der Straftat entstandenen Schaden (E. 4.2). Die Alimentenbevorschussung durch das Gemeinwesen ist bei der Ermittlung des Versorgerschadens zu berücksichtigen. Ist die Halbwaisenrente geringer als der Unterhaltsbeitrag, der dem Kind ohne die Tötung aufgrund der Alimentenbevorschussung zugekommen wäre, erleidet es einen Versorgerschaden (E. 4.3). Regeste Art. 45 al. 3 CO, art. 11 ss LAVI; meurtre du père, perte de soutien, indemnisation selon la loi sur l'aide aux victimes d'infractions. Il ne faut pas soumettre à des exigences trop strictes la motivation d'une demande d'indemnisation fondée sur la loi sur l'aide aux victimes d'infractions (consid. 4.1). L'indemnisation ne se limite pas au dommage subi dans les premiers mois après l'infraction (consid. 4.2). L'avance des frais d'entretien par la collectivité doit être prise en considération dans la détermination de la perte de soutien. Si la rente d'orphelin est plus faible que la contribution d'entretien qui aurait été versée à l'enfant - si le meurtre n'avait pas été commis - grâce à une avance des frais d'entretien, celui-ci subit une perte de soutien (consid. 4.3). Regesto Art. 45 cpv. 3 CO, art. 11 segg. LAV; omicidio del padre; perdita di sostegno, indennizzo secondo la legge concernente l'aiuto alle vittime di reati. Alla motivazione di una domanda d'indennizzo fondata sulla legge concernente l'aiuto alle vittime di reati non devono essere poste esigenze troppo severe (consid. 4.1). L'indennità non si limita al danno subito nei primi mesi dopo il reato (consid. 4.2). Nella determinazione della perdita di sostegno occorre tener conto dell'anticipazione dei contributi per il mantenimento da parte dell'ente pubblico. Se la rendita di orfano di padre è inferiore al contributo di mantenimento che, qualora non fosse stato commesso l'omicidio, sarebbe spettato al figlio sulla base dell'anticipazione dei contributi per il mantenimento, questi subisce una perdita di sostegno (consid. 4.3).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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