Ergänzungsleistungen: Vermögensverzicht durch Schenkung ohne Rechtspflicht trotz späterer Pflegeanerkennung (Art. 3c Abs. 1 lit. g ELG)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 131 V 329 · ATF 131 V 329 · DTF 131 V 329
- Datum
- 17.08.2005
- Geschäftsnummer
- BGE 131 V 329
- Abteilung
- CH_BGE_007
- Ausgang
- Rückweisung
Tragende Normen
Zusammenfassung
Das Amt für Sozialbeiträge Basel-Stadt streitet mit einem Beschwerdeführer über den Anspruch auf Ergänzungsleistungen. Im Zentrum steht die Frage, ob ein Betrag von Fr. 90'000, welchen die Mutter des Beschwerdeführers diesem und seiner Ehefrau im Februar 2002 ausgehändigt hat, als Verzichtsvermögen anzurechnen ist. Die Vorinstanz hatte angenommen, dass die Zahlung teilweise als Gegenleistung für elfjährige unentgeltliche Pflegearbeiten anzusehen sei und nur die Differenz als Verzicht gelte. Das Amt macht geltend, die Pflege sei aus moralischer Pflicht erfolgt und stelle keine entgeltliche Gegenleistung dar; zudem fehle der Nachweis der elfjährigen Dauer.
Das Bundesgericht heisst die Verwaltungsgerichtsbeschwerde des Amtes für Sozialbeiträge Basel-Stadt gut, hebt die angefochtene Verfügung auf und weist die Sache zur neuen Beurteilung zurück.
Der bezogene Betrag von Fr. 90'000 stellt ein in der Berechnung der Ergänzungsleistungen zu berücksichtigendes Verzichtsvermögen dar, da die Leistung ohne rechtliche Verpflichtung erfolgte. Weder lag eine Honorarabrede vor noch wurden Zeiten und Auslagen während der elfjährigen Pflegetätigkeit dokumentiert; erst nachträglich erstellte Durchschnittsberechnungen genügen dem Nachweis einer rechtlichen Pflicht nicht. Auch eine sittliche Pflicht zur Bezahlung bestand nicht, da das Unterlassen der Zahlung nicht als unanständig qualifiziert werden kann und der Zeitpunkt der Einmalzahlung kurz vor Heimeintritt gegen eine solche spricht.
Für die Anrechnung gemäss Art. 3c Abs. 1 lit. g ELG müssen die Tatbestandselemente "ohne rechtliche Verpflichtung" und "ohne adäquate Gegenleistung" alternativ erfüllt sein, nicht kumulativ. Da bereits das Fehlen einer Rechtspflicht feststeht, liegt ein Vermögensverzicht vor, unabhängig davon, ob eine angemessene Gegenleistung in Form der Pflege erbracht wurde. Eine nachträgliche Abgeltung freiwilliger Dienste würde sonst dazu führen, dass private Leistungen indirekt durch Ergänzungsleistungen finanziert würden.
Ob die Mutter zum Zeitpunkt der Unterschrift handlungsfähig war, kann offen bleiben. Selbst bei fehlender Handlungsfähigkeit wäre der Betrag als ungerechtfertigte Bereicherung im massgebenden Zeitraum bis zum Verfügungserlass 2002 vollumfänglich anzurechnen gewesen, sodass das Ergebnis der Verfügung für diesen Zeitraum korrekt bleibt, aber neu begründet werden muss.
Regeste
Art. 3c Abs. 1 lit. g ELG: Die Tatbestandselemente der Anrechenbarkeit eines Verzichtsvermögens sind alternativ zu verstehen. Damit ein Verzichtsvermögen in der Berechnung der Ergänzungsleistungen berücksichtigt werden kann, setzt die Rechtsprechung die Tatbestandselemente "ohne rechtliche Verpflichtung" resp. "ohne adäquate Gegenleistung" voraus. Diese beiden Voraussetzungen sind nicht kumulativ, sondern alternativ zu verstehen. (Erw. 4.3 f.) Frage offen gelassen, ob eine in Erfüllung einer sittlichen Pflicht erfolgte Vermögenshingabe einen Vermögensverzicht im Sinne des Art. 3c Abs. 1 lit. g ELG darstellt. (Erw. 4.2) Regeste Art. 3c al. 1 let. g LPC: Les conditions pour la prise en compte d'un dessaisissement de fortune sont alternatives. Pour qu'un dessaisissement de fortune puisse être pris en compte dans le calcul des prestations complémentaires, la jurisprudence soumet cet acte à la condition qu'il ait été fait "sans obligation juridique", resp. "sans avoir reçu en échange une contre-prestation équivalente". Les deux conditions précitées ne sont pas cumulatives, mais alternatives. (consid. 4.3 s.) La question de savoir si la renonciation à un élément de fortune en accomplissement d'un devoir moral constitue un dessaisissement de fortune au sens de l'art. 3c al. 1 let. g LPC, a été laissée ouverte. (consid. 4.2) Regesto Art. 3c cpv. 1 lett. g LPC: Le condizioni per il computo di una sostanza alla quale si è rinunciato sono alternative. Affinché una sostanza alla quale si è rinunciato possa essere presa in considerazione per il conteggio delle prestazioni complementari, occorre, per giurisprudenza, che tale rinuncia sia avvenuta "senza obbligo giuridico", rispettivamente "senza controprestazione adeguata". Queste due condizioni non sono da intendere cumulativamente, bensì alternativamente. (consid. 4.3 seg.) Lasciata aperta la questione di sapere se la rinuncia in adempimento di un dovere morale costituisca una rinuncia ai sensi dell'art. 3c cpv. 1 lett. g LPC. (consid. 4.2)
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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