Eidgenössischer Untersuchungsrichter bestätigt Haft: Unabhängigkeit gemäss Art. 31 Abs. 3 BV und Art. 5 Ziff. 3 EMRK gewahrt
- BGE / ATF / DTF
- BGE 131 I 66 · ATF 131 I 66 · DTF 131 I 66
- Datum
- 03.02.2005
- Geschäftsnummer
- BGE 131 I 66
- Abteilung
- CH_BGE_001
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Zusammenfassung
X. wurde am 25. November 2004 durch die Schweizerische Bundesanwaltschaft wegen Verdachts auf Vermögensdelikte förmlich verhaftet. Das Eidgenössische Untersuchungsrichteramt bestätigte die Haft am 28. November 2004 wegen Kollusions- und Fluchtgefahr. X. erhob dagegen Beschwerde beim Bundesstrafgericht, welche am 16. Dezember 2004 abgewiesen wurde. Anschliessend reichte X. am 12. Januar 2005 Beschwerde beim Bundesgericht ein und beantragte neben der Aufhebung des Entscheides seine unverzügliche Haftentlassung. Er rügte insbesondere, dass dem Eidgenössischen Untersuchungsrichter die für Art. 31 Abs. 3 BV und Art. 5 Ziff. 3 EMRK erforderliche richterliche Unabhängigkeit fehle, da dieser Untersuchungshandlungen vornehme und mit seinem Schlussbericht die Grundlage für die Anklage erarbeite.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab, soweit darauf eingetreten wurde. Die Eidgenössischen Untersuchungsrichterinnen und Untersuchungsrichter erfüllen die Anforderungen von Art. 31 Abs. 3 BV und Art. 5 Ziff. 3 EMRK an eine haftanordnende unabhängige Justizperson.
Entscheidend ist, dass der Eidgenössische Untersuchungsrichter im Bundesstrafverfahren nicht als Ankläger oder Partei auftritt, sondern als unabhängige Justizperson fungiert, die durch das Bundesstrafgericht gewählt und beaufsichtigt wird. Der nach Abschluss der Voruntersuchung erstellte Schlussbericht gemäss Art. 119 Abs. 3 BStP stellt keine Überweisungsverfügung mit formeller Anklagefunktion dar; die Entscheidung über die Anklageerhebung trifft ausschliesslich die Bundesanwaltschaft selbstständig. Da der Eidgenössische Untersuchungsrichter weder Weisungen der Anklagebehörde entgegennimmt noch Anklagefunktionen wahrnimmt, besteht kein objektiver Anschein der Befangenheit. Zudem erfolgte die Haftbestätigung im gerichtspolizeilichen Ermittlungsverfahren, bei dem der Eidgenössische Untersuchungsrichter nicht mit Untersuchungsaufgaben betraut war. Er hörte den Beschwerdeführer persönlich an und bestätigte die Haft innert zwei Tagen nach der Zuführung, womit die grundrechtlichen Anforderungen respektiert wurden.
Hinsichtlich der Anwendbarkeit von Art. 31 Abs. 3 BV stellte das Gericht fest, dass Bundesgesetze für das Bundesgericht massgebend sind gemäss Art. 191 BV. Selbst bei einem allfälligen Widerspruch zwischen Art. 47 Abs. 4 BStP und Art. 31 Abs. 3 BV könnte die Anwendung des Bundesgesetzes nicht versagt werden. Aus den Materialien zu Art. 31 Abs. 3 BV lässt sich nicht entnehmen, dass eine von der bisherigen Praxis des EGMR und des Bundesgerichts grundlegend abweichende Rechtslage geschaffen werden sollte.
Regeste
Art. 31 Abs. 3 und Art. 191 BV; Art. 5 Ziff. 3 EMRK; Art. 47 Abs. 4 BstP; Haftbestätigung. Die Eidgenössischen Untersuchungsrichterinnen und Untersuchungsrichter erfüllen die Anforderungen von Art. 31 Abs. 3 BV und Art. 5 Ziff. 3 EMRK an eine haftanordnende unabhängige Justizperson (E. 4).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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