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Justizze. Art. 125 ZGB

Bundesgericht

Ehefrau fordert nachehelichen Unterhalt zur Tilgung von Sozialhilfeschulden: Anspruch verneint wegen Existenzminimum und Periodizität (Art. 125 ZGB)

BGE / ATF / DTF
BGE 133 III 57 · ATF 133 III 57 · DTF 133 III 57
Datum
14.12.2006
Geschäftsnummer
BGE 133 III 57
Abteilung
CH_BGE_005
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 191 BV Art. 125 ZGB Art. 209 ZGB Art. 210 ZGB

Zusammenfassung

Die Ehefrau verlangt im Scheidungsverfahren vom Ehemann nacheheliche Unterhaltsbeiträge in Höhe von Fr. 40'531.55 ab Oktober 2013, um damit allfällige Rückzahlungsverpflichtungen gegenüber der Fürsorgebehörde für während der Trennungszeit bezogene Unterstützungsleistungen zu finanzieren. Sie macht geltend, die Schulden seien ehebedingt und eine alleinige Belastung verletze das Prinzip der nachehelichen Solidarität sowie das Diskriminierungsverbot. Die Vorinstanzen haben das Begehren abgewiesen, da es sich um persönliche Schulden handle, die güterrechtlich die Errungenschaft belasten und keinen Anspruch auf hälftige Beteiligung oder verlängerten Unterhalt begründen.

Das Bundesgericht weist die Berufung der Ehefrau ab und bestätigt, dass kein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt zur Finanzierung der Rückzahlung von Sozialhilfeschulden besteht.

Gemäss ständiger Rechtsprechung muss dem unterhaltspflichtigen Ehegatten in jedem Fall das Existenzminimum belassen werden, weshalb der berechtigte Teil ein allfälliges Manko alleine zu tragen hat. Da die Sozialhilfeschulden erst nach Aufnahme des Getrenntlebens entstanden sind, greift die gesetzliche Vertretungsfiktion für laufende Familienbedürfnisse gemäss Art. 166 ZGB nicht mehr; die Schulden sind daher persönlich. Güterrechtlich belasten solche vor der Scheidung begründeten Schulden die Errungenschaft des betreffenden Ehegatten gemäss Art. 209 Abs. 2 ZGB, und ein daraus resultierender Rückschlag ist gemäss Art. 210 Abs. 2 ZGB selbst zu tragen.

Eine bedingte Festsetzung von Unterhaltsbeiträgen über das 16. Altersjahr des Kindes hinaus zur Deckung dieser Schulden würde den Rahmen von Art. 125 ZGB sprengen. Der Schuldner hat seine finanzielle Verpflichtung durch die Zahlung der seinerzeit festgesetzten Alimente vollständig erfüllt; eine nachträgliche anteilsmässige Haftung für frühere Unterhaltslücken käme einer unzulässigen Korrektur eines rechtskräftigen Urteils gleich. Zudem widerspricht dies dem Grundsatz der Periodizität der Unterhaltsleistungen, wonach Schulden aus einer früheren Periode nicht in einer späteren Phase nachfinanziert werden können. Das Diskriminierungsverbot steht dem nicht entgegen, da die Gerichte an die abschliessende Regelung des ZGB gebunden sind und deren Verfassungsmässigkeit nicht überprüfen dürfen.

Die Entscheidung ist bedeutsam, weil sie klarstellt, dass nachehelicher Unterhalt nicht als Instrument zur Sanierung von Sozialhilfeschulden dienen kann, die während der Trennungszeit aufgrund des geschützten Existenzminimums des anderen Ehegatten entstanden sind.

Regeste

Nachehelicher Unterhalt; Finanzierung des Mankos (Art. 125 ZGB). Ein Ehegatte, der mangels (genügender) Unterhaltsbeiträge Sozialhilfe beziehen muss, kann zur Finanzierung deren eventuellen Rückzahlung nicht eine Verlängerung der Unterhaltspflicht des anderen Ehegatten fordern (E. 3).

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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