Einelternfamilie verlangt gleichen Steuertarif wie Ehepaar: Bundesnorm verfassungswidrig aber anwendbar, kantonale Regelung aufgehoben (Art. 11 Abs. 1 StHG)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 131 II 697 · ATF 131 II 697 · DTF 131 II 697
- Datum
- 26.10.2005
- Geschäftsnummer
- BGE 131 II 697
- Abteilung
- CH_BGE_004
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Zusammenfassung
Eine alleinerziehende Mutter im Kanton St. Gallen beanstandete ihre Steuerrechnung für das Jahr 2001 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. 58'600.- und einem Vermögen von Fr. 36'000.-. Sie forderte die gleiche tarifliche Ermässigung wie verheiratete Paare gemäss Art. 11 Abs. 1 Satz 2 des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG). Das kantonale Recht sah lediglich einen Einelternabzug von maximal Fr. 5'000.- vor, während Ehegatten vom Vollsplitting profitierten. Die Verwaltungsrekurskommission wies den Rekurs ab, obwohl sie die Bundesnorm als verfassungswidrig einstufte. Das Verwaltungsgericht hiess die Beschwerde gut und hob die Veranlagung auf, da das kantonale Recht nicht harmoniekonform sei.
Das Bundesgericht wies die Verwaltungsgerichtsbeschwerde des Kantonalen Steueramts St. Gallen ab, bestätigte jedoch die Aufhebung der kantonalen Veranlagung durch das Verwaltungsgericht. Das Gericht stellte fest, dass Art. 11 Abs. 1 Satz 2 StHG zwar verfassungswidrig ist, da er gegen das Gebot der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit (Art. 127 Abs. 2 BV) verstösst und in die Tarifautonomie der Kantone (Art. 129 Abs. 2 Satz 2 BV) eingreift. Dennoch gebietet Art. 191 BV die Anwendung dieser verfassungswidrigen Bundesnorm, da ihr klarer Wortlaut und der historische Wille des Gesetzgebers eine verfassungskonforme Auslegung ausschliessen.
Die st. gallische Regelung, die Einelternfamilien nur einen Abzug gewährt statt des vollen Familientarifs, widerspricht somit direkt Art. 11 Abs. 1 Satz 2 StHG. Da das Steuerharmonisierungsgesetz in dieser Tariffrage keine hinreichend bestimmte, direkt anwendbare Norm enthält, findet das Bundesrecht gemäss Art. 72 Abs. 2 StHG unmittelbar Anwendung. Der Regierungsrat ist verpflichtet, gemäss Art. 72 Abs. 3 StHG die erforderlichen vorläufigen Vorschriften zu erlassen, um die Diskrepanz zwischen Bundes- und Kantonsrecht bis zur gesetzlichen Anpassung zu beheben.
Regeste
Art. 191 BV, Art. 11 Abs. 1 und Art. 72 Abs. 2 und 3 StHG; tarifliche Gleichbehandlung von Eineltern- und Zweielternfamilien; Grenzen einer verfassungskonformen Auslegung. Verfassungsmässigkeit und Anwendbarkeit von Art. 11 Abs. 1 StHG: Die Vorschrift, wonach Einelternfamilien und Steuerpflichtigen mit unterstützungsbedürftigen Personen die gleiche tarifliche Ermässigung einzuräumen ist wie den verheirateten Personen, verstösst gegen das Gebot der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit und greift in die Tarifhoheit der Kantone ein (E. 4). Eine Korrektur unter dem Gesichtswinkel der verfassungskonformen Auslegung verbietet sich angesichts des klaren Wortlauts der Norm und des eindeutigen Willens des historischen Gesetzgebers. Trotz festgestellter Verfassungswidrigkeit ist die Norm anzuwenden (E. 5). Die gesetzliche Regelung des Kantons St. Gallen, welche Eineltern- und Zweielternfamilien tariflich unterschiedlich behandelt (vgl. E. 2 und 3), widerspricht Art. 11 Abs. 1 Satz 2 StHG. Das Bundesrecht findet daher direkt Anwendung. Da das Steuerharmonisierungsgesetz in der Tariffrage keine genügend bestimmte Norm enthält, muss der Regierungsrat die vorläufigen Vorschriften erlassen (E. 6).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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