Strafprozessuale Informationssperre gegenüber Bank ohne zeitliche Begrenzung: unverhältnismässig, Beschwerde der Bundesanwaltschaft abgewiesen (Art. 36 Abs. 3 BV)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 131 I 425 · ATF 131 I 425 · DTF 131 I 425
- Datum
- 25.07.2005
- Geschäftsnummer
- BGE 131 I 425
- Abteilung
- CH_BGE_001
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Zusammenfassung
Die Schweizerische Bundesanwaltschaft führt ein Ermittlungsverfahren wegen Geldwäschereiverdachts und erlässt eine Editionsverfügung gegen eine Genfer Bankniederlassung. Gleichzeitig wird eine Informationssperre angeordnet, welche der Bank untersagt, Kunden oder Dritte über das Verfahren zu informieren. Nach rund vier Monaten beantragt die Bank die Aufhebung der Sperre, was das Bundesstrafgericht gutheisst. Die Bundesanwaltschaft erhebt daraufhin Beschwerde beim Bundesgericht und verlangt die Wiedereinführung der Sperre unter Hinweis auf Kollusionsgefahr und internationale Komplexität des Falles. Die Bank hält die Sperre für grundrechtswidrig und mangels gesetzlicher Grundlage unzulässig.
Das Bundesgericht weist die Beschwerde der Bundesanwaltschaft ab und bestätigt die Aufhebung der Informationssperre durch das Bundesstrafgericht.
Zwar stellen befristete Informationssperren gegenüber Banken grundsätzlich keinen besonders empfindlichen Eingriff in die Kommunikations- und Wirtschaftsfreiheit dar und können sich auf Art. 101 Abs. 2 BStP sowie Art. 102quater BStP stützen. Im vorliegenden Fall fehlt es der Massnahme jedoch an der Verhältnismässigkeit gemäss Art. 36 Abs. 3 BV. Die Informationssperre wurde ursprünglich am 23. April 2004 angeordnet und am 30. August 2004 bestätigt, ohne dass sie zeitlich begrenzt oder seither aufgehoben wurde. Eine unbefristete strafbewehrte Informationssperre stellt einen schweren Eingriff dar, der einer ausdrücklichen formellgesetzlichen Grundlage bedürfte, welche im Bundesstrafprozessrecht nicht besteht. Da die Weiterdauer der Sperre verfassungswidrig ist, erweist sich der angefochtene Entscheid des Bundesstrafgerichts im Ergebnis als bundesrechtskonform. Gemäss Art. 191 BV ist das Bundesgericht an dieses Ergebnis gebunden, weshalb die Beschwerde abgewiesen wird.
Regeste
Art. 36 Abs. 1 und 3 BV; Art. 101 Abs. 2 und Art. 102quater BStP; strafprozessuales Kommunikationsverbot zu Lasten einer von einer Editionsverfügung betroffenen Bank; gesetzliche Grundlage und Verhältnismässigkeit der Zwangsmassnahme. Zwar stellen befristete und im Interesse des strafprozessualen Untersuchungsgeheimnisses liegende, sachlich gebotene Informationssperren gegenüber Banken grundsätzlich keinen besonders empfindlichen Eingriff in die verfassungsrechtlich geschützte Kommunikations- und Wirtschaftsfreiheit dar. Im vorliegenden Fall gebricht es der streitigen Zwangsmassnahme jedoch in zeitlicher Hinsicht an der Verhältnismässigkeit (E. 5 und 6).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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