Gesetzesartikel
Art. 15 SGG – Rechtsmittel der Bundesanwaltschaft
1 Entscheid, in dem Art. 15 SGG eine tragende Norm ist.
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.