Justizze.

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Justizze. Art. 11 StHG

Bundesgericht

Konkubinatspaar mit Kind erhält gleichen Familientarif wie Ehepaare trotz kantonaler Alleinerziehenden-Beschränkung (Art. 11 Abs. 1 Satz 2 StHG)

BGE / ATF / DTF
BGE 131 II 710 · ATF 131 II 710 · DTF 131 II 710
Datum
26.10.2005
Geschäftsnummer
BGE 131 II 710
Abteilung
CH_BGE_004
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 191 BV Art. 11 StHG Art. 72 StHG Art. 73 StHG

Zusammenfassung

Das kantonale Steueramt des Kantons Aargau führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen einen Entscheid des Verwaltungsgerichts, welches einer geschiedenen Mutter mit Kind, die im Konkubinat lebt, den günstigeren Tarif B gewährt hatte. Das Steueramt beantragt die Anwendung des Tarifs A für allein stehende Personen, da die kantonale Regelung den Familientarif nur bei alleinerziehenden Eltern ohne Partner vorsieht. Streitig ist, ob Art. 11 Abs. 1 Satz 2 des Steuerharmonisierungsgesetzes auch auf unverheiratete Paare mit Kindern anwendbar ist und ob eine verfassungswidrige Bundesnorm dennoch angewendet werden muss.

Das Bundesgericht weist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde des kantonalen Steueramts ab, soweit darauf einzutreten ist. Die Beschwerde ist zulässig, da für die Steuerperiode 2001 das Steuerharmonisierungsgesetz direkt anwendbar ist und das kantonale Recht diesem widerspricht. Der Antrag des Steueramts, direkt den Tarif A zuzuweisen, ist jedoch unzulässig, da Art. 73 Abs. 3 StHG bei Gutheissung nur die Aufhebung des Entscheids und Rückweisung zur neuen Beurteilung erlaubt.

In der Sache bestätigt das Gericht, dass Art. 11 Abs. 1 Satz 2 StHG trotz seiner Verfassungswidrigkeit bezüglich der Tarifhoheit der Kantone gemäss Art. 191 BV angewendet werden muss. Der klare Wortlaut und die Entstehungsgeschichte der Norm zeigen, dass der Gesetzgeber eine exakt gleiche tarifliche Ermässigung für Einelternfamilien wie für Ehepaare wollte. Diese Gleichbehandlung gilt auch für Konkubinatspaare mit Kindern, da die Norm keine Beschränkung auf allein lebende Eltern enthält und das Parlament bewusst in Kauf nahm, dass auch Konkubinatspartner vom Verheiratetentarif profitieren können. Die kantonale Bestimmung, welche den günstigen Tarif B auf unverheiratete Personen beschränkt, die alleine mit Kindern leben, widerspricht somit dem Bundesrecht und ist nicht anwendbar.

Regeste

Art. 191 BV, Art. 11 Abs. 1 und Art. 73 Abs. 1 und 3 StHG; tarifliche Gleichbehandlung von Eineltern- und Zweielternfamilien; Besteuerung einer Mutter mit Kind, die mit einem Partner im Konkubinat lebt. Zulässige Anträge und Prüfungsbefugnis des Bundesgerichts bei der Verwaltungsgerichtsbeschwerde nach Art. 73 StHG (E. 1). Art. 11 Abs. 1 Satz 2 StHG, wonach Einelternfamilien die gleiche tarifliche Ermässigung einzuräumen ist wie den verheirateten Personen, verstösst gegen das Gebot der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit und greift in die Tarifhoheit der Kantone ein. Eine Korrektur unter dem Gesichtswinkel der verfassungskonformen Auslegung verbietet sich angesichts des klaren Wortlauts der Norm und dem eindeutigen Willen des historischen Gesetzgebers. Trotz festgestellter Verfassungswidrigkeit ist die Norm anzuwenden (s. BGE 131 II 697; E. 4). Art. 11 Abs. 1 Satz 2 StHG findet auch auf Konkubinatspaare mit Kindern Anwendung (E. 5). Die Einschränkung in § 43 Abs. 2 des aargauischen Steuergesetzes, wonach der günstigere Tarif B auf unverheiratete Personen mit Kindern nur dann Anwendung findet, wenn diese alleine mit Kindern zusammenleben, widerspricht daher Art. 11 Abs. 1 Satz 2 StHG und ist nicht anwendbar (E. 2, 3 und 5).

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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