Löschung privates Wegrecht wegen öffentlicher Erschliessung: vernünftiges Interesse bleibt bestehen (Art. 736 Abs. 1 ZGB)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 130 III 554 · ATF 130 III 554 · DTF 130 III 554
- Datum
- 23.06.2004
- Geschäftsnummer
- BGE 130 III 554
- Abteilung
- CH_BGE_005
- Ausgang
- Gutgeheissen
Tragende Normen
Art. 18 OR Art. 8 ZGB Art. 694 ZGB Art. 736 ZGB Art. 738 ZGB Art. 942 ZGB Art. 948 ZGB Art. 973 ZGB
Zusammenfassung
Die Eigentümerin eines belasteten Grundstücks verlangt die Löschung eines zugunsten benachbarter Parzellen eingetragenen Wegrechts mit der Begründung, dieses sei durch den Bau einer neuen öffentlichen Strasse obsolet geworden. Die Berechtigten wehren sich gegen die Löschung und machen geltend, das private Wegrecht biete gegenüber der öffentlichen Erschliessung deutliche Vorteile bezüglich Verlauf, Steigung, Sicherheit und Erreichbarkeit des öffentlichen Verkehrs. Das Obergericht gab der Löschungsklage statt, worgegen die Berechtigten Berufung ans Bundesgericht ergriffen.
Das Bundesgericht hiess die Berufung gut und wies die Löschungsklage ab, da die Berechtigten weiterhin ein vernünftiges Interesse am Bestand des Wegrechts haben. Die Vorinstanz hatte fälschlicherweise angenommen, der ursprüngliche Zweck des Wegrechts beschränke sich ausschliesslich auf den Anschluss an das öffentliche Strassennetz, welcher nun durch die neue U.-Strasse erfüllt sei.
Das Bundesgericht stellte fest, dass die Ermittlung des Zwecks einer Dienstbarkeit eine objektivierte Vertragsauslegung darstellt, welche als Rechtsfrage frei überprüft werden kann. Dabei sind nicht nur subjektive Motive der ursprünglichen Parteien massgebend, sondern alle Interessen, die bei objektiver Betrachtung zum Zeitpunkt der Errichtung vernünftigerweise von Bedeutung sein konnten. Eine Wegenot lag nicht vor, da das berechtigte Grundstück auch im Süden an eine öffentliche Strasse grenzte; der Zweck war vielmehr die direkte Verbindung gemäss Bebauungsplan.
Im konkreten Fall erwies sich das private Wegrecht gegenüber der öffentlichen U.-Strasse als vorteilhafter. Es verläuft eben, während die öffentliche Strasse ein Gefälle aufweist und im Winter bei prekären Verhältnissen schlechter befahrbar ist. Zudem fehlt auf dem öffentlichen T.-Weg ein Trottoir, was das bestehende Fusswegrecht begünstigt. Auch die kürzere Fusswegdistanz zum Ortsbus und die Problematik der Einbahnstrasse, die einen Umweg erfordert, sprechen für den Erhalt des Wegrechts. Dass das Trassee derzeit überwachsen ist, ändert nichts am Interesse, solange die Berechtigten die Ausübung beabsichtigen und eine zukünftige Nutzung im Rahmen einer geplanten Überbauung möglich ist. Somit hat die Dienstbarkeit nicht alles Interesse verloren im Sinne von Art. 736 Abs. 1 ZGB.
Regeste
Art. 736 Abs. 1 und Art. 738 ZGB; Ermittlung des Zwecks und Löschung eines Wegrechts. Die Erschliessung durch eine öffentliche Strasse rechtfertigt die Löschung eines bestehenden privaten Wegrechts dann, wenn die öffentliche Strasse den mit dem privaten Wegrecht gewährleisteten Zweck vollumfänglich erfüllt und die bisherige private Wegverbindung nicht vorteilhafter ist als die neu erstellte öffentliche. Eine Ausnahme besteht für Wegrechte, die nach dem Willen der Parteien den Charakter eines Notwegs haben (E. 2-4).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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