Notwegrecht für Haus in Landwirtschaftszone: Kein Fahrweganspruch ausserhalb Streusiedlungsgebiet (Art. 694 Abs. 1 ZGB)
- Datum
- 09.10.2025
- Geschäftsnummer
- 5A_693/2024
- Abteilung
- II. Zivilrechtliche Abteilung
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Zusammenfassung
Die Miteigentümer eines vollständig umschlossenen Grundstücks in der Landwirtschaftszone des Kantons Appenzell Ausserrhoden begehren gegen den Nachbarn die Einräumung eines unbeschränkten Fuss- und Fahrwegrechts zur öffentlichen Strasse. Das Grundstück liegt abgeschieden fernab von Ortschaften und Weilerzonen; die Eigentümer sind nicht landwirtschaftlich tätig. Die kantonalen Instanzen wiesen die Klage ab, da keine Wegnot für eine motorisierte Zufahrt bestehe. Die Beschwerdeführer rügen vor Bundesgericht die falsche Anwendung des kantonalen Raumplanungsrechts und machen geltend, das gesamte Kantonsgebiet bilde ein zusammenhängendes Streusiedlungsgebiet, was einen Anspruch auf strassenmässige Erschliessung begründe. Im Eventualstandpunkt verlangen sie ein beschränktes Fahrwegrecht sowie ein unbeschränktes Fusswegrecht.
Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab, da den Eigentümern des in der Landwirtschaftszone gelegenen Grundstücks kein Anspruch auf ein unbeschränktes Fuss- und Fahrwegrecht zusteht. Gemäss Art. 694 Abs. 1 ZGB besteht ein solcher Anspruch nur unter strengen Voraussetzungen einer eigentlichen Wegnot. Da sich das Grundstück weder in einer Bauzone noch in einem Streusiedlungsgebiet befindet und die Eigentümer nicht landwirtschaftlich tätig sind, reicht grundsätzlich ein Fussweg aus, sofern sporadische Ausnahmetransporte möglich bleiben. Die Rüge der Beschwerdeführer, das Obergericht habe das kantonale Baugesetz falsch angewendet, indem es ihr Grundstück nicht als Teil eines kantonsweiten Streusiedlungsgebiets qualifiziert habe, ist unbeachtlich, da die fehlerhafte Anwendung kantonalen Rechts keinen Beschwerdegrund bildet und keine Verletzung von Bundesrecht oder verfassungsmässigen Rechten gerügt wurde.
Auch das Eventualbegehren auf ein beschränktes Fahrwegrecht und unbeschränktes Fusswegrecht scheitert an formellen Anforderungen. Die Beschwerdeführer beantragen ausdrücklich ein über sporadische Ausnahmetransporte hinausgehendes Recht, ohne dieses hinreichend zu substanzieren. Eine einschränkende Auslegung als blosser Antrag auf Ausnahmetransporte ist nicht zulässig. Zudem wäre ein solches Begehren unzulässig, da es im kantonalen Verfahren nicht strittig war und somit nicht Gegenstand der Beschwerde sein kann. Mangels hinreichenden Antrags prüft das Bundesgericht nicht, ob allenfalls ein Anspruch auf blosse Ausnahmetransporte bestünde. Die Sache wird nicht zur neuen Beurteilung zurückgewiesen.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden den unterliegenden Beschwerdeführern auferlegt. Diese haben zudem den Beschwerdegegner für das Verfahren vor Bundesgericht mit Fr. 4'000.-- zu entschädigen. Die Entscheidung verdeutlicht die strengen Anforderungen an die Begründung von Notwegrechten in Landwirtschaftszonen ausserhalb von Siedlungsgebieten sowie die Bedeutung der korrekten Substantiierung von Eventualbegehren im bundesgerichtlichen Verfahren.
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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