Wegrecht: Bauliche Anlagen bestimmen Umfang gegenüber Dritterwerber; Stegüberhang muss entfernt werden (Art. 738, 737 Abs. 2 und 3 ZGB)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 137 III 145 · ATF 137 III 145 · DTF 137 III 145
- Datum
- 04.03.2011
- Geschäftsnummer
- BGE 137 III 145
- Abteilung
- CH_BGE_005
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Art. 18 OR Art. 2 ZGB Art. 3 ZGB Art. 4 ZGB Art. 737 ZGB Art. 738 ZGB Art. 942 ZGB Art. 948 ZGB Art. 973 ZGB
Zusammenfassung
Stockwerkeigentümer eines Grundstücks errichteten einen Steg zur Erschliessung ihres Hauses, der teilweise über eine asphaltierte Fläche zwischen zwei Häusern ragte. Auf dieser Fläche bestand ein gegenseitiges Fuss- und Fahrwegrecht, das im Grundbuch eingetragen war. Der Eigentümer des Nachbargrundstücks verlangte die Entfernung der überhängenden Bauteile, da diese das Wegrecht verletzten. Die Vorinstanz hiess die Klage gut und verpflichtete die Stockwerkeigentümer zur Beseitigung der Bauteile auf eigene Kosten. Gegen dieses Urteil erhoben die Stockwerkeigentümer Beschwerde ans Bundesgericht.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab und bestätigte die Verpflichtung zur Beseitigung der überhängenden Bauteile. Für die Ermittlung von Inhalt und Umfang einer Dienstbarkeit bestimmt Art. 738 ZGB eine Stufenordnung, wobei bei unklarem Grundbucheintrag auf den Erwerbsgrund zurückgegriffen wird. Da im vorliegenden Fall nicht mehr die ursprünglichen Vertragsparteien streiten, sondern Dritterwerber, begrenzt der öffentliche Glaube des Grundbuchs gemäss Art. 973 Abs. 1 ZGB die allgemeine Vertragsauslegung nach Art. 18 Abs. 1 OR. Das Gericht stellte fest, dass die strittige Fläche bereits seit 1980 asphaltiert und durch einen Randstein abgegrenzt war. Der erste Beschwerdeführer erwarb das Grundstück am 25. März 1980 und musste sich daher die damals bereits bestehende, für jedermann sichtbare bauliche Anlage als bestimmend für den Umfang des Wegrechts entgegenhalten lassen. Dies gilt unabhängig davon, ob die Fläche ursprünglich gekiest war. Hinsichtlich der Breite erstreckt sich das Wegrecht bis zum Randstein, sodass die fragliche Fläche von 0,75 m² innerhalb der Dienstbarkeitsfläche liegt. Das Gebot der schonenden Ausübung gemäss Art. 737 Abs. 2 und 3 ZGB führt nicht zu einer inhaltlichen Verengung des Rechts, sondern regelt nur die Ausübung. Wer die Beseitigung von Bauten verlangt, welche die Dienstbarkeit verletzen, handelt nicht treuwidrig, insbesondere wenn er sich dem Ausbauprojekt von Anfang an widersetzte. Die Frage der Willkür bezüglich der Befahrbarkeit mit Lastwagen konnte offenbleiben, da die Missbräuchlichkeit der Ausübung gar nicht zur Prüfung stand.
Regeste
Art. 738 und 737 Abs. 2 und 3 ZGB; Ermittlung von Inhalt und Umfang eines Wegrechts, Gebot der schonenden Ausübung einer Dienstbarkeit. Sind für die Ausübung einer Dienstbarkeit bauliche Anlagen erforderlich, bestimmen diese in der Regel auch den Inhalt und Umfang der Dienstbarkeit, und zwar grundsätzlich mit voller Wirkung gegenüber dem Dritterwerber (E. 3 und 4). Das Gebot der schonenden Ausübung beziehungsweise Duldung vernachlässigbarer Beeinträchtigungen gemäss Art. 737 Abs. 2 und 3 ZGB bedeutet keine inhaltliche oder umfangmässige Beschränkung des Dienstbarkeitsrechts, sondern regelt die Ausübung der Dienstbarkeit nach Massgabe ihres feststehenden Inhalts und Umfangs (E. 5).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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