Gesetzesartikel
Art. 942 ZGB – Bestand
4 Entscheide, in denen Art. 942 ZGB eine tragende Norm ist. Neueste zuerst; jeder Eintrag führt zur Zusammenfassung mit Ausgang und Originalquelle.
- Nachbarin klagt gegen dreigeschossigen Neubau trotz 'eingeschossiger' Bauverbotsdienstbarkeit: Optischer Eindruck und allgemeiner Sprachgebrauch von 1971 entscheiden zugunsten des herrschenden Grundstücks (Art. 738 ZGB)
- Miteigentümer verlangen Unterlassung eines Bauprojekts wegen gegenseitigen Näherbaurechts: Erstbauender darf Recht voll ausschöpfen, Zweitbauender muss bei öffentlich-rechtlichem Gebäudeabstand zurückweichen (Art. 738 ZGB)
- Eigentümerin klagt auf Unterlassung eines Neubaus wegen einer Grunddienstbarkeit 'Bauhöhenbeschränkung': Dienstbarkeit gilt nur für Bestandesbauten und erlischt bei Abriss, da funktional mit Näherbaurecht verknüpft (Art. 738 ZGB)
- Eigentümerin des herrschenden Grundstücks verliert Interesse an Grunddienstbarkeit nach Abparzellierung: Löschung des Parkplatzbenutzungsrechts rechtmässig (Art. 736 ZGB)
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.