Dienstbarkeitsklage gegen Verkäufer trotz Tagebucheintrag: Passivlegitimation beim Käufer liegt vor (Art. 972 ZGB)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 138 III 512 · ATF 138 III 512 · DTF 138 III 512
- Datum
- 29.05.2012
- Geschäftsnummer
- BGE 138 III 512
- Abteilung
- CH_BGE_005
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Art. 656 ZGB Art. 948 ZGB Art. 963 ZGB Art. 967 ZGB Art. 972 ZGB
Zusammenfassung
Ein Miteigentümer eines berechtigten Grundstücks erhob eine Klage auf Feststellung einer Bau- und Anpflanzungsverbot-Dienstbarkeit sowie auf Abreissung eines Hauses gegen mehrere Parteien, darunter eine Aktiengesellschaft, die einen Stockwerkeigentumsanteil am belasteten Grundstück besass. Zum Zeitpunkt der Klageeinreichung war dieser Anteil bereits verkauft worden; die Anmeldung des Eigentumsübergangs war im Grundbuch-Tagebuch eingeschrieben, die definitive Eintragung im Hauptbuch jedoch noch ausstehend. Die kantonalen Gerichte wiesen die Klage mangels Passivlegitimation ab, da sich die Klage gegen die neuen Eigentümer hätte richten müssen. Der Kläger focht diesen Entscheid vor dem Bundesgericht an.
Das Bundesgericht bestätigt die Abweisung der Klage mangels Passivlegitimation. Es hält fest, dass im Falle einer Dienstbarkeitsklage gegen Miteigentümer eines belasteten Grundstücks die Passivlegitimation nach dem Zeitpunkt der Klageeinreichung zu bestimmen ist. Massgebend für die Bestimmung des Eigentümers ist dabei nicht die Eintragung im Hauptbuch, sondern die Einschreibung im Tagebuch des Grundbuchs. Da der Verkauf des Stockwerkeigentumsanteils bereits im Tagebuch registriert war, hatte sich die Veräussererin (die beklagte AG) ihrer Verfügungsmacht entzogen. Die Klage hätte folglich gegen die Käufer (Ehegatten U. und V.) gerichtet werden müssen.
Das Gericht stützt sich auf Art. 972 Abs. 1 und 2 ZGB sowie die systematische Auslegung von Art. 656 Abs. 1, Art. 948 Abs. 1, Art. 963 Abs. 1 und Art. 967 Abs. 1 ZGB. Zwar entstehen dingliche Rechte erst mit der Eintragung im Hauptbuch, ihre Wirkung wird jedoch auf die Tagebucheinschreibung zurückbezogen. Aus Gründen der Rechtssicherheit und Praktikabilität – analog zur Rechtsprechung bei Pfandrechten (Art. 838 ZGB) und Mietverträgen (Art. 261 OR) – gilt das Datum der Tagebucheinschreibung als massgeblicher Zeitpunkt für den Übergang der materiellen Verfügungsberechtigung. Der Kläger kannte diese Situation aus einem Grundbuchauszug, verliess sich aber irrtümlich auf das Eigentümerverzeichnis, welches keine Rechtswirkungen entfaltet.
Da der Kläger die tatsächlichen Eigentümer (die Käufer) nicht in den Prozess einbezogen hatte und das damals geltende bernische Zivilprozessrecht keinen gewillkürten Parteiwechsel kennt, fehlte es an der Einbeziehung aller notwendigen Streitgenossen. Dies führte zur Abweisung der Klage. Das Bundesgericht sah keinen Anlass, von dieser gefestigten Praxis abzuweichen.
Regeste
Art. 972 ZGB; Grunddienstbarkeit; Klage des berechtigten Eigentümers gegen Miteigentümer des belasteten Grundstücks; Passivlegitimation. Ist im Zeitpunkt der Klageeinreichung das Eigentum eines Käufers im Tagebuch eingeschrieben, im Hauptbuch aber noch nicht eingetragen, hat sich die Klage des dienstbarkeitsberechtigten Eigentümers gegen den im Tagebuch eingeschriebenen Käufer eines Miteigentumsanteils am dienstbarkeitsbelasteten Grundstück zu richten (E. 2-4).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.