Justizze.

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Justizze. Art. 75 OR

Bundesgericht

Kaufpreisforderung fällig trotz unbestimmter Höhe: Mahnung ohne Bezifferung wirksam, Schiedsgutachten bindend (Art. 75, 102, 184, 213 OR)

BGE / ATF / DTF
BGE 129 III 535 · ATF 129 III 535 · DTF 129 III 535
Datum
16.05.2003
Geschäftsnummer
BGE 129 III 535
Abteilung
CH_BGE_005
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 75 OR Art. 82 OR Art. 102 OR Art. 184 OR Art. 213 OR Art. 8 ZGB

Zusammenfassung

Zwei Brüder streiten über den Kaufpreis von 60 Namenaktien einer Bauunternehmung gemäss einem Schenkungsvertrag von 1983. Nach dem Ausscheiden eines Bruders aus der Gesellschaft forderte dieser den anderen zur Übernahme der Aktien auf, wobei der Preis durch eine Kontrollstelle als Schiedsgutachterin bestimmt werden sollte. Das Schiedsgutachten ergab einen Wert von rund Fr. 19'214 pro Aktie, wogegen der Käufer einwandte, es sei offensichtlich falsch und weiche zu stark von einem späteren gerichtlichen Gutachten ab. Zudem rügte er, die Forderung sei mangels bezifferter Mahnung nicht fällig gewesen und Verzugszinsen seien unberechtigt.

Das Bundesgericht wies die Berufung des Käufers ab und bestätigte die Verurteilung zur Zahlung des Kaufpreises nebst Verzugszins seit Februar 1993.

Hinsichtlich des Schiedsgutachtens stellte das Gericht fest, dass dieses nur angefochten werden kann, wenn es offensichtlich ungerecht oder fehlerhaft ist. Massgebend ist der Vergleich mit dem objektiv ermittelten Sachverhalt, nicht bloss die Differenz zu einem anderen Gutachten. Da das Obergericht die Abweichungen geprüft und korrigiert hatte und die verbleibende Differenz von rund 15% nicht als grober Fehler galt, waren die tatsächlichen Feststellungen für das Bundesgericht gemäss Art. 63 Abs. 2 OG verbindlich. Auch wurde kein Verstoss gegen den Beweisanspruch nach Art. 8 ZGB festgestellt, da das Obergericht die Gutachten sachgerecht verglichen hatte.

Bezüglich der Fälligkeit und des Verzugs hielt das Gericht fest, dass bei einem Kaufvertrag die Leistungen Zug um Zug zu erfüllen sind (Art. 184 Abs. 2 OR). Der Verkäufer muss die Ware nicht hinterlegen; es genügt das Angebot zur gleichzeitigen Übergabe gegen Zahlung. Eine Mahnung zur Inverzugsetzung bedarf keiner genauen Bezifferung des Betrags, wenn die Höhe im Zeitpunkt der Fälligkeit noch nicht bestimmbar ist (Art. 102 Abs. 1 OR). Das Aufforderungsschreiben vom 3. Februar 1993, welches die Berechnung und Offertstellung verlangte, erfüllte diese Anforderungen, da die Parteien selbst wussten, dass der Preis erst berechnet werden musste. Die Rügen betreffend Art. 75, 82, 102, 184 und 213 OR wurden somit verworfen.

Regeste

Schiedsgutachten; Fälligkeit einer Kaufpreisforderung; Inverzugsetzung durch Mahnung. Gerichtliche Überprüfung eines Schiedsgutachtens (E. 2). Anforderungen an die Mahnung, den Kaufpreis zu zahlen, wenn dessen Höhe im Zeitpunkt der Fälligkeit noch nicht bestimmt ist (E. 3). Ergänzung eines lückenhaften Kaufvertrages (E. 4).

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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