Gesetzesartikel
Art. 16 OHG – Kostenbeiträge für längerfristige Hilfe Dritter
1 Entscheid, in dem Art. 16 OHG eine tragende Norm ist.
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.