Führerausweisentzug nur in Freizeit unzulässig: Erziehungszweck und Verkehrssicherheit gebieten vollständigen Ausschluss (Art. 16, 17 SVG)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 128 II 173 · ATF 128 II 173 · DTF 128 II 173
- Datum
- 09.01.2002
- Geschäftsnummer
- BGE 128 II 173
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Art. 16 SVG Art. 17 SVG Art. 12 StGB Art. 33 VZV Art. 34 VZV
Zusammenfassung
X. wurde am 27. Juli 1999 in Zürich beim Führen eines Personenwagens in stark angetrunkenem Zustand angetroffen; er war am Steuer eingeschlafen und fuhr anschliessend in Schlangenlinien über die Gegenfahrbahn und das Trottoir. Das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich entzog ihm daraufhin am 18. Mai 2000 den Führerausweis für vier Monate, wobei ein früherer Ausweisentzug aus dem Jahr 1994 wegen Vereitelung einer Blutprobe berücksichtigt wurde. Die kantonalen Rechtsmittelinstanzen wiesen die dagegen erhobenen Beschwerden ab. X. reichte Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht ein und beantragte hilfsweise, den Führerausweisentzug auf die arbeitsfreie Zeit zu beschränken, um seine berufliche Tätigkeit fortsetzen zu können.
Das Bundesgericht wies die Verwaltungsgerichtsbeschwerde vollumfänglich ab und bestätigte sowohl die Ablehnung einer zeitlichen Beschränkung des Führerausweisentzugs auf die Freizeit als auch die festgesetzte Entzugsdauer von vier Monaten.
Hinsichtlich der beantragten Teilzeitvollzugsform hielt das Gericht fest, dass ein Führerausweisentzug ausschliesslich während der Freizeit mit dem erzieherischen und präventiven Zweck der Massnahme gemäss Art. 16 Abs. 2 und 3 SVG unvereinbar sei. Der Gesetzgeber habe den fehlbaren Lenker für eine gewisse Zeit vollständig vom Motorfahrzeugverkehr ausschliessen wollen, um ihn zu mehr Sorgfalt zu erziehen und die Verkehrssicherheit zu gewährleisten. Eine analoge Anwendung strafrechtlicher Bestimmungen über die Halbgefangenschaft scheide aus, da das Strassenverkehrsrecht hinsichtlich der Vollzugsform keinen Regelungslücke aufweise, sondern der Sinn und Zweck der Norm eine zeitliche Staffelung ausschliesse.
Zur Bemessung der Entzugsdauer stützte sich das Gericht auf Art. 17 Abs. 1 lit. b SVG, wonach bei Trunkenheitsfahrten eine Mindestdauer von zwei Monaten gilt. Da der frühere Vorfall aus dem Jahr 1993 zum Tatzeitpunkt bereits über fünf Jahre zurücklag, fand Art. 17 Abs. 1 lit. d SVG keine Anwendung, doch durfte der frühere Ausweisentzug bei der Beurteilung des automobilistischen Leumunds berücksichtigt werden. Gemäss Art. 33 Abs. 2 VZV waren Verschulden, Leumund und berufliche Notwendigkeit massgebend. Das Gericht verneinte eine verminderte Zurechnungsfähigkeit, da selbst bei deren Vorliegen die volle Verantwortlichkeit aufgrund der actio libera in causa gemäss Art. 12 StGB bestehen bliebe. Die berufliche Angewiesenheit auf ein Fahrzeug wurde zwar anerkannt, jedoch nicht als so intensiv eingestuft wie bei einem Berufschauffeur, da der Beschwerdeführer auch Büroarbeiten verrichtete und eine Kündigung erst bei längerem Verzicht drohte. Drohende Arbeitslosigkeit oder Fürsorgeabhängigkeit wurden nicht als besondere Härtefälle gewertet, da diese Nachteile typische Folgen jedes Führerausweisentzugs seien und hier kein besonderes Ausmass erreichten. Die viermonatige Dauer bewegte sich somit im Rahmen des kantonalen Ermessens und entsprach vergleichbarer Praxis.
Regeste
Art. 16 und 17 SVG; Warnungsentzug. Ein Führerausweisentzug nur während der Freizeit ist nicht vereinbar mit dem erzieherischen Zweck der Massnahme und mit der Verkehrssicherheit (E. 3). Bemessungskriterien für die Entzugsdauer (E. 4). Regeste Art. 16 et 17 LCR; retrait d'admonestation. Un retrait de permis de conduire avec effet limité aux loisirs n'est pas compatible avec le but éducatif de cette mesure et avec la sécurité du trafic (consid. 3). Critères valables pour la fixation de la durée du retrait (consid. 4). Regesto Art. 16 e 17 LCStr; revoca a scopo di ammonimento. Una revoca della licenza di condurre a scopo di ammonimento limitata al tempo libero non è compatibile con il fine educativo della misura e con la sicurezza del traffico (consid. 3). Criteri per determinare la durata della revoca (consid. 4).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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