Annullation Führerausweis auf Probe wegen zweiter Widerhandlung: Geschwindigkeitsüberschreitung innerorts kein besonders leichter Fall, altes Recht massgeblich (Art. 15a Abs. 4 SVG)
- Datum
- 26.07.2024
- Geschäftsnummer
- 1C_213/2023
- Abteilung
- I. Öffentlich-rechtliche Abteilung
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Art. 99 BGG Art. 9 BV Art. 29 BV Art. 15a SVG Art. 16a SVG Art. 33 VZV Art. 35a VZV
Zusammenfassung
Eine Inhaberin eines Führerausweises auf Probe wurde nach einer ersten schweren Widerhandlung und einem späteren Verstoss gegen die Höchstgeschwindigkeit innerorts von 16 km/h über dem Limit mit der Annullation ihres Probeführerscheins konfrontiert. Sie wehrte sich dagegen mit dem Argument, der zweite Verstoss sei als besonders leicht zu qualifizieren und daher auf Massnahmen zu verzichten. Zudem machte sie geltend, dass zwischenzeitlich eine Gesetzesänderung eingetreten sei, welche die Annullierung ausschliesse, sowie dass ihr beruflich auf den Führerausweis angewiesen sei und neuere Bestimmungen der Verkehrszulassungsverordnung eine Ausnahmebewilligung erlauben würden. Das Verwaltungsgericht wies ihre Beschwerde ab.
Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab, soweit darauf eingetreten werden kann. Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs wird verworfen, da sich die Vorinstanz ausreichend mit den Vorbringen auseinandersetzte und die Begründungspflicht gemäss Art. 29 Abs. 2 BV erfüllt war.
Hinsichtlich der materiellen Rechtmässigkeit der Annullation stellt das Gericht fest, dass für die Beurteilung die bis zum 30. September 2023 gültige Fassung von Art. 15a Abs. 4 SVG massgeblich ist. Zwar trat per 1. Oktober 2023 eine mildere Regelung in Kraft, doch gilt diese nicht rückwirkend für Entscheide, die vor Inkrafttreten gefällt wurden. Unter dem alten Recht verfällt der Führerausweis auf Probe zwingend mit der zweiten Widerhandlung, die zum Entzug führt. Der Verstoss vom 17. September 2021, eine Geschwindigkeitsüberschreitung von 16 km/h innerorts nach Abzug der Sicherheitsmarge, stellt keine besonders leichte Widerhandlung im Sinne von Art. 16a Abs. 4 SVG dar. Nach ständiger Rechtsprechung begründet eine Überschreitung von über 15 km/h innerorts stets eine erhöhte abstrakte Gefahr, weshalb Art. 16a Abs. 2 SVG einen Ausweisentzug zwingend vorsieht. Dies löste automatisch die Annullation des Probeführerscheins gemäss Art. 15a Abs. 4 SVG aus. Dass die Beschwerdeführerin keinen Unfall verursachte oder nur fahrlässig handelte, ändert daran nichts.
Der Eventualantrag auf Erteilung einer Fahrbewilligung zur Berufsausübung scheitert ebenfalls. Die Beschwerdeführerin legte weder ihren konkreten Beruf noch die Notwendigkeit des Führerausweises für die Ausübung dieses Berufs dar; der reine Pendelweg genügt nicht für eine Ausnahmebewilligung nach Art. 33 Abs. 5 VZV. Zudem waren die am 1. April 2023 in Kraft getretenen Änderungen dieser Bestimmung zum Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids noch nicht anwendbar, sodass deren Nichtberücksichtigung durch die Vorinstanz weder willkürlich noch treuwidrig war. Ein neues Rechtsbegehren betreffend Feststellung der Fahrberechtigung aufgrund eines mittlerweile erworbenen definitiven Führerausweises ist unzulässig. Die Beschwerdeführerin trägt die Gerichtskosten von Fr. 3'000.--.
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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