Ergänzungsleistungen: Heizkostenpauschale bei Selbstbeheizung verfassungskonform, keine Härtefallklausel nötig (Art. 3a Abs. 7 lit. h ELG)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 131 V 256 · ATF 131 V 256 · DTF 131 V 256
- Datum
- 04.08.2005
- Geschäftsnummer
- BGE 131 V 256
- Abteilung
- CH_BGE_007
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Art. 8 BV Art. 9 BV Art. 12 BV Art. 3a ELG Art. 16b OPC-AVS/AI
Zusammenfassung
Bezüger von Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, die ihre Mietwohnung selbst beheizen müssen und keine separaten Heizkosten an den Vermieter zahlen, erhalten eine gesetzliche Pauschale für Heizkosten. Die Beschwerdeführer machten geltend, der pauschale Betrag von monatlich Fr. 70.- sei zu tief bemessen und berücksichtige weder den erhöhten Energiebedarf in schlecht isolierten Altbauten noch individuelle Härtefälle. Sie rügten eine Verletzung des Gebots der Rechtsgleichheit sowie des Anspruchs auf ein menschenwürdiges Dasein und forderten eine Orientierung an tatsächlichen Akontozahlungen oder eine Härtefallklausel in der Verordnung.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab und hielt die Heizkostenpauschale gemäss Art. 16b ELV für gesetzes- und verfassungskonform. Gestützt auf die Delegationsnorm in Art. 3a Abs. 7 lit. h ELG hat der Bundesrat die Kompetenz, Pauschalen festzulegen, wobei das Gericht die Verordnung nur auf offensichtliche Willkür nach Art. 9 BV und Verstösse gegen die Rechtsgleichheit nach Art. 8 Abs. 1 BV prüft.
Die Pauschalierung verletzt diese Grundsätze nicht, da sie bewusst zugunsten der Praktikabilität von individuellen Unterschieden absieht. Der Ansatz von Fr. 70.- monatlich entspricht der Hälfte eines durchschnittlichen Nebenkostenansatzes von Fr. 35.- pro Zimmer für Mietwohnungen und deckt damit neben Heiz- und Warmwasserkosten auch andere Nebenkosten wie Beleuchtung oder Hauswart ab. Statistische Vergleiche mit den anrechenbaren Bruttomietzinsen bestätigen die Angemessenheit dieses Betrags. Auch der Einwand, Altbauten seien schlechter isoliert als Wohneigentum, überzeugt nicht, da auch ältere Einfamilienhäuser einen hohen Energiebedarf aufweisen können.
Hinsichtlich Art. 12 BV garantiert das Grundrecht auf Hilfe in Notlagen lediglich ein Minimum als Überlebenshilfe, nicht aber ein bedarfsgerechtes Einkommen für jede einzelne Ausgabeposition. Da die Pauschale im Rahmen üblicher Rentnerausgaben liegt und die Ergänzungsleistungen insgesamt den Existenzbedarf decken, ist der verfassungsmässige Minimalanspruch gewahrt. Für ausnahmsweise unzureichende Leistungen wäre allenfalls die Sozialhilfe zuständig, nicht aber eine Anpassung der Ergänzungsleistungs-Pauschale im vorliegenden Verfahren.
Regeste
Art. 8, 9 und 12 BV; Art. 3a Abs. 7 lit. h ELG; Art. 16b ELV: Heizkostenpauschale. Art. 16b ELV ist gesetz- und verfassungsmässig. (Erw. 5) In der Pauschalierung der Heizkosten liegt keine Verletzung des Anspruchs auf ein menschenwürdiges Dasein nach Art. 12 BV. (Erw. 6) Regeste Art. 8, 9 et 12 Cst.; art. 3a al. 7 let. h LPC; art. 16b OPC-AVS/AI: Forfaits pour frais de chauffage. L'art. 16b OPC-AVS/AI est conforme à la loi et à la Constitution. (consid. 5) Le fait d'établir des forfaits pour les frais de chauffage ne constitue pas une violation du droit à mener une existence conforme à la dignité humaine selon l'art. 12 Cst. (consid. 6) Regesto Art. 8, 9 e 12 Cost.; art. 3a cpv. 7 lett. h LPC; art. 16b OPC-AVS/AI: Importi forfettari per spese di riscaldamento. L'art. 16b OPC-AVS/AI è conforme alla legge e alla Costituzione. (consid. 5) Il fatto di stabilire degli importi forfettari per le spese di riscaldamento non costituisce una violazione del diritto a un'esistenza dignitosa ai sensi dell'art. 12 Cost. (consid. 6)
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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