Gemeinde dichtet Kanalisation ab: Grundwasseranstieg schädigt Nachbarn, Haftung nach Art. 689 ZGB statt Art. 684 ZGB
- BGE / ATF / DTF
- BGE 127 III 241 · ATF 127 III 241 · DTF 127 III 241
- Datum
- 04.04.2001
- Geschäftsnummer
- BGE 127 III 241
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Zusammenfassung
Die Einwohnergemeinde Interlaken sanierte eine ursprünglich undichte Kanalisationsnebenleitung in der Centralstrasse, was zu einem Anstieg des Grundwasserspiegels um ca. 10 cm führte. In der Folge drang Grundwasser in das Untergeschoss der benachbarten Liegenschaft der Fintransverwag ein und verursachte übermässige Feuchtigkeitsschäden. Die Grundeigentümerin klagte gegen die Gemeinde auf Schadenersatz. Der Appellationshof des Kantons Bern bejahte die Haftbarkeit der Gemeinde und verurteilte sie zur Zahlung eines Betrags. Die Gemeinde erhob dagegen Berufung ans Bundesgericht mit dem Argument, die Vorinstanz habe fälschlicherweise eine Haftung nach den Bestimmungen über übermässige Immissionen angenommen.
Das Bundesgericht wies die Berufung der Gemeinde Interlaken ab, soweit darauf einzutreten war. Das Gericht stellte fest, dass für die Beurteilung einer künstlichen Veränderung des Grundwasserspiegels zum Schaden des Nachbarn die Spezialregelung von Art. 689 ZGB und nicht die allgemeine Bestimmung über übermässige Immissionen gemäss Art. 684 ZGB massgebend ist. Da das Grundwasser von einem Grundstück zum anderen fliesst, fallen solche Veränderungen unter Art. 689 Abs. 1 und 2 ZGB.
Die Abdichtung der Kanalisationsleitung stellte einen künstlichen Eingriff dar, der den natürlichen Ablauf des Wassers veränderte und den Grundwasserspiegel anhob. Obwohl die Sanierung aus gewässerpolizeilichen Gründen geboten war, enthielt dies die Gemeinde nicht von ihrer zivilrechtlichen Verantwortung als Grundeigentümerin. Sie hätte alle zumutbaren Vorkehren treffen müssen, um schädliche Auswirkungen abzuklären oder zu minimieren. Da ihr bekannt war, dass bauliche Massnahmen den prekären Grundwasserspiegel beeinflussen könnten, und sie dennoch keine kompensierenden Massnahmen ergriff, haftet sie unabhängig von einem Verschulden gestützt auf Art. 679 ZGB in Verbindung mit Art. 689 ZGB für den entstandenen Schaden.
Der Einwand der Gemeinde, ihr seien Vorkehren zugemutet worden, die in keinem Verhältnis zu ihren finanziellen und logistischen Kapazitäten stünden, wurde nicht weiter geprüft, da er nicht substantiiert war und somit gemäss Art. 55 Abs. 1 lit. c OG kein Eintritt erfolgte. Dass der Schaden bereits durch einen Anstieg von bloss ca. 10 cm verursacht wurde, ändert nichts an der Haftbarkeit, da es sich um eine Schädigung und nicht nur um eine Belästigung handelte.
Regeste
Veränderung des Grundwasserspiegels zum Schaden des Nachbarn (Art. 689 ZGB). Ob eine künstliche Veränderung des Grundwasserspiegels, die einem Nachbarn einen Schaden verursacht, widerrechtlich ist, beurteilt sich nach Art. 689 ZGB und nicht nach Art. 684 ZGB (E. 5). Regeste Modification de la nappe phréatique au détriment du voisin (art. 689 CC). Savoir si une modification artificielle de la nappe phréatique qui cause un dommage à un voisin est illicite se détermine selon l'art. 689 CC et non selon l'art. 684 CC (consid. 5). Regesto Modifica della falda freatica a danno del vicino (art. 689 CC). La questione a sapere se una modifica artificiale della falda freatica che provoca un danno al vicino è illecita va giudicata secondo l'art. 689 CC e non secondo l'art. 684 CC (consid. 5).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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