Autobahnraststätte leidet unter Strassenbau: Übermässige Immissionen begründen Enteignungsentschädigung, Sache zur Bemessung zurückgewiesen (Art. 679a ZGB)
- Datum
- 23.04.2019
- Geschäftsnummer
- 1C_469/2017
- Abteilung
- I. Öffentlich-rechtliche Abteilung
- Ausgang
- Rückweisung
Tragende Normen
Art. 2 EntG Art. 3 EntG Art. 5 EntG Art. 22 EntG Art. 23 EntG Art. 38 EntG Art. 41 EntG Art. 7 NSG Art. 8 NSG Art. 26a NSG Art. 27d NSG Art. 39 NSG Art. 40a NSG Art. 62a NSG Art. 56 NSV Art. 18 OR Art. 10 VGKE Art. 14 VGKE Art. 679 ZGB Art. 679a ZGB Art. 684 ZGB Art. 928 ZGB
Zusammenfassung
Betreiberinnen einer Autobahnraststätte und Tankstelle sowie deren Mieterin und Pächterin verlangen wegen mehrjähriger Ausbauarbeiten an der Nationalstrasse A1/A2 eine enteignungsrechtliche Entschädigung für Umsatzeinbussen. Sie machen geltend, die Bauarbeiten hätten zu Lärm, Staub und erheblichen Erschwernissen bei der Zufahrt geführt, was einen massiven Rückgang der Besucherfrequenz verursacht habe. Der Bund bestreitet die Übermässigkeit der Einwirkungen und verweist auf das normale Betriebsrisiko sowie vertragliche Regelungen im Baurechtsvertrag. Das Bundesverwaltungsgericht hatte die Beschwerden zuvor abgewiesen.
Das Bundesgericht heisst die Beschwerde der Baurechtsinhaberinnen und der Pächterin teilweise gut und stellt fest, dass grundsätzlich eine Entschädigungspflicht aus Enteignungsrecht besteht, weist die Sache aber zur Bemessung der Entschädigung und Klärung der Passivlegitimation an die Eidgenössische Schätzungskommission zurück. Die Beschwerde der Mieterin wird hingegen abgewiesen, da ihre Forderungsanmeldung vom 5. März 2015 die sechsmonatige Verwirkungsfrist gemäss Art. 41 Abs. 2 lit. b EntG i.V.m. Art. 27d Abs. 2 NSG verpasst hat; der Schaden durch die dreispurige Verkehrsführung war spätestens Ende August 2014 bekannt.
Für die übrigen Beschwerdeführerinnen bejaht das Gericht nachbarrechtliche Abwehransprüche analog Art. 679 ff. ZGB und Art. 679a ZGB. Trotz der dienenden Funktion von Raststätten gegenüber Nationalstrassen sind die Beeinträchtigungen während der Bauzeit von Sommer 2012 bis Sommer 2014 als übermässig zu qualifizieren. Massgebend waren insbesondere die neuntägige Totalsperrung der Zufahrt sowie Phasen mit anspruchsvoller Verkehrsführung durch Baustellenbereiche hindurch, die ortsunkundige Lenker abschreckten. Dies korrelierte mit einem Umsatzrückgang von rund 30 % im Jahr 2013, was den Rahmen des normalen Betriebsrisikos übersteigt. Eine vertragliche Klausel im Baurechtsvertrag steht dem Anspruch nicht entgegen, da sie nur kurze Sperrungen regelt und die Parteien bei einer neunwöchigen Sperre stillschweigend auf die gesetzliche Regelung verwiesen haben.
Hinsichtlich der Passivlegitimation bleibt unklar, ob der Kanton Solothurn oder der Bund entschädigungspflichtig ist. Zwar gilt gemäss Art. 62a Abs. 7 NSG i.V.m. Art. 56 Abs. 6 NSV grundsätzlich kantonale Zuständigkeit für hängige Projekte, doch könnte eine Prozessabrede oder ein Hoheitsakt des UVEK die Stellung des Bundes begründen. Diese Frage muss die Schätzungskommission klären. Die Rüge betreffend die zu tiefe Parteientschädigung vor dem Bundesverwaltungsgericht wird abgewiesen, da das Gericht seinen Ermessensspielraum nach Art. 10 VGKE nicht überschritten hat.
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.