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Justizze. Art. 14 SVG

Bundesgericht

Führerausweisentzug bei Cannabisunfall: Unzureichende Fahreignungsabklärung, Sache zur medizinischen Begutachtung zurückgewiesen (Art. 14 Abs. 2 lit. c SVG)

BGE / ATF / DTF
BGE 127 II 122 · ATF 127 II 122 · DTF 127 II 122
Datum
05.12.2000
Geschäftsnummer
BGE 127 II 122
Ausgang
Rückweisung

Tragende Normen

Art. 114 OG Art. 14 SVG Art. 16 SVG Art. 17 SVG Art. 30 VZV Art. 35 VZV

Zusammenfassung

Das Bundesamt für Strassen (ASTRA) erhebt Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid der Rekurskommission des Kantons Bern, welcher einem Fahrzeuglenker nach einem Verkehrsunfall unter akutem Cannabiseinfluss lediglich einen zweimonatigen Warnungsentzug auferlegt hatte. Der Lenker war zum Unfallzeitpunkt stark cannabisbeeinflusst, verursachte einen schweren Unfall und war den Behörden als Betäubungsmittelkonsument bekannt. Die Vorinstanz stützte sich bei der Beurteilung der Fahreignung ausschliesslich auf eine Bestätigung des Hausarztes, welche eine Drogensucht verneinte, und ordnete kein spezialisiertes verkehrsmedizinisches Gutachten an. ASTRA beantragt die Aufhebung des Entscheids und die Rückweisung zur medizinischen Abklärung der Eignung sowie zur Prüfung einer vorsorglichen Massnahme.

Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde des Bundesamtes für Strassen wird gutgeheissen, der angefochtene Entscheid aufgehoben und die Sache an das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern zur Abklärung der Fahreignung zurückgewiesen.

Der Beschwerdeführer U. lenkte am 24. Oktober 1998 sein Fahrzeug unter akutem Cannabiseinfluss (THC 8,9 ng/ml, THC-COOH 71,3 ng/ml) und verursachte einen schweren Unfall mit Verletzung eines Gegenlenkers. Er war den Behörden als Betäubungsmittelkonsument bekannt und gab an, wöchentlich Haschisch zu konsumieren sowie früher harte Drogen genommen zu haben. Gemäss Art. 14 Abs. 2 lit. c SVG darf der Führerausweis nicht erteilt werden, wenn der Bewerber anderen die Fahrfähigkeit herabsetzenden Süchten ergeben ist; bei nachträglicher Feststellung ist er gemäss Art. 16 Abs. 1 SVG zu entziehen. Ein solcher Sicherungsentzug dient gemäss Art. 30 Abs. 1 VZV der Verkehrssicherung vor ungeeigneten Lenkern und erfolgt bei Suchtkrankheiten gemäss Art. 17 Abs. 1bis SVG auf unbestimmte Zeit.

Das Bundesgericht hält fest, dass regelmässiger Drogenkonsum, der seiner Häufigkeit und Menge nach die Fahreignung beeinträchtigt, der Drogenabhängigkeit gleichzustellen ist. Da U. unter akutem Einfluss einen schweren Unfall verursachte und als Konsument bekannt war, bestand Anlass, die generelle Fahreignung durch ein Fachgutachten abklären zu lassen. Das vorgelegte Zeugnis des Hausarztes war unzureichend, da es nur knappe Antworten auf vorgedruckte Fragen enthielt und aufgrund möglicher Interessenkonflikte sowie unklarer Fragestellung keinen verlässlichen Schluss auf die Trennungsfähigkeit von Konsum und Strassenverkehr zulies. Die Vorinstanz verletzte ihre Ermittlungspflicht, indem sie trotz dieser Umstände und der Empfehlung des Instituts für Rechtsmedizin auf ein verkehrsmedizinisches und -psychologisches Gutachten verzichtete.

Gemäss Art. 114 Abs. 2 OG führt die offensichtlich unvollständige Abklärung zur Aufhebung und Rückweisung an das erstinstanzliche Amt. Dieses hat von Amtes wegen zu prüfen, ob gestützt auf Art. 35 Abs. 3 VZV vorsorglich ein sofortiger Entzug des Führerausweises bis zur Klärung der Ausschlussgründe anzuordnen ist, wobei das bisherige Verhalten des Betroffenen im Strassenverkehr zu berücksichtigen ist. Auf die Erhebung von Kosten wird verzichtet, und der obsiegenden Behörde wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

Regeste

Art. 14 Abs. 2 lit. c, Art. 16 Abs. 1 und Art. 17 Abs. 1bis SVG; Art. 30 Abs. 1 VZV; Sicherungsentzug des Führerausweises, Drogensucht, Abklärung der Fahreignung. Der regelmässige Konsum von Drogen, der seiner Häufigkeit und Menge nach geeignet ist, die Fahreignung zu beeinträchtigen, ist der Drogenabhängigkeit gleichzustellen (E. 3c). Ein die momentane Fahrfähigkeit beinträchtigender Cannabiskonsum kann unter Umständen Anlass bieten, die generelle Fahreignung des Betroffenen durch ein Fachgutachten abklären zu lassen (E. 4b). Regeste Art. 14 al. 2 let. c, art. 16 al. 1 et art. 17 al. 1bis LCR; art. 30 al. 1 OAC; retrait de sécurité du permis de conduire, toxicomanie, examen de l'aptitude à conduire. La consommation régulière de drogue susceptible de diminuer l'aptitude à conduire, en raison de sa fréquence et des quantités consommées, doit être assimilée à une dépendance de la drogue (consid. 3c). Une consommation de cannabis qui diminue momentanément la capacité de conduire peut justifier, dans certaines circonstances, le contrôle par un expert spécialisé de l'aptitude générale de conduire de l'intéressé (consid. 4b). Regesto Art. 14 cpv. 2 lett. c, art. 16 cpv. 1 e art. 17 cpv. 1bis LCStr; art. 30 cpv. 1 OAC; revoca a scopo di sicurezza della licenza di condurre, tossicomania, esame dell'idoneità alla guida. Il consumo regolare di droghe deve essere equiparato a una dipendenza dalle stesse qualora, a causa della sua frequenza e dei quantitativi, esso provochi una diminuzione dell'idoneità alla guida (consid. 3c). In alcuni casi, il consumo di canapa indiana, che altera in modo momentaneo le capacità del conducente, può giustificare una perizia medica sull'idoneità alla guida dell'interessato (consid. 4b).

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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