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Justizze. Art. 30 VZV

Bundesgericht

Vorsorglicher Entzug des Führerausweises wegen ärztlicher Meldung über Alkoholkonsum und maniforme Störung: Entzug teilweise aufgehoben, da keine objektiven Anhaltspunkte für aktuelle Gefährdung vorliegen (Art. 30 VZV)

Datum
13.08.2018
Geschäftsnummer
1C 232/2018
Ausgang
Teilweise gutgeheissen

Tragende Normen

Art. 82 BGG Art. 93 BGG Art. 98 BGG Art. 106 BGG Art. 15d SVG Art. 16 SVG Art. 16d SVG Art. 28a VZV Art. 30 VZV

Zusammenfassung

Ein Fahrzeugführer erhob Beschwerde gegen die Bestätigung des vorsorglichen Entzugs seines Führerausweises durch die kantonale Rekurskommission. Der Entzug beruhte auf einer ärztlichen Meldung vom 14. März 2018, laut der seine Fahreignung aufgrund nicht kontrollierten Alkoholkonsums und einer maniformen Störung nicht mehr gegeben sei. Zuvor hatte derselbe Arzt am 22. Januar 2018 noch die Fahreignung bejaht. Der Beschwerdeführer machte geltend, es lägen keine objektiven Anhaltspunkte dafür vor, dass er alkoholbedingt am Strassenverkehr teilnehme, und verwies auf seinen jahrzehntelangen unfallfreien Leumund. Er rügte zudem Verhältnismässigkeit, Verletzung der Schweigepflicht und fehlende Eignung der verkehrspsychiatrischen Begutachtung.

Das Bundesgericht hob den vorsorglichen Entzug des Führerausweises teilweise auf, weil die ärztliche Meldung vom 14. März 2018 zwar einen Anlass für eine Fahreignungsuntersuchung nach Art. 15d Abs. 1 lit. e SVG und Art. 28a Abs. 1 VZV darstellte, aber angesichts der vorherigen positiven ärztlichen Beurteilung vom 22. Januar 2018, der fehlenden aktenkundigen Trunkenheitsfahrten, der fehlenden Vorstrafen und des mehrere Jahrzehnte währenden unfallfreien Besitzes des Führerausweises kein hinreichender Grund für den vorsorglichen Entzug nach Art. 30 VZV vorlag. Der Entzug war daher unverhältnismässig, obwohl die Anordnung der verkehrspsychiatrischen Begutachtung nach Art. 15d Abs. 1 SVG und Art. 28a Abs. 1 VZV rechtmässig blieb. Der Vorfall vom 28. März 2018, bei dem der Beschwerdeführer ohne Führerausweis gefahren war, sprach gegen ihn und verstärkte die Zweifel an seiner Kooperationsbereitschaft, reichte aber nicht aus, um den Entzug zu rechtfertigen. Die Rügen zur ärztlichen Schweigepflicht (Art. 15d Abs. 3 SVG) und zur Blutwertauswertung waren unbegründet, da Ärzte gemäss Art. 15d Abs. 3 SVG vom Berufsgeheimnis entbunden sind und die Behörde nicht auf Blutwerte, sondern allein auf die ärztliche Meldung gestützt hatte. Der Entscheid der KESB vom 30. Mai 2018 war für die Frage der Fahreignung irrelevant.

Das Bundesgericht stützte sich auf Art. 15d Abs. 1 SVG, Art. 15d Abs. 1 lit. e SVG, Art. 15d Abs. 3 SVG, Art. 16 Abs. 1 SVG, Art. 16d Abs. 1 lit. a SVG, Art. 28a Abs. 1 VZV, Art. 30 VZV sowie auf die Verfahrensnormen Art. 82 BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 98 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 66 BGG und Art. 68 BGG. Für das Bundesgerichtsverfahren wurden dem Beschwerdeführer reduzierte Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- auferlegt; der Kanton Bern muss ihm eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 1'200.-- für beide Instanzen zahlen.

Die Entscheidung ist bemerkenswert, weil sie klärt, dass ein vorsorglicher Führerausweisentzug nach Art. 30 VZV nicht automatisch folgt, sobald eine ärztliche Meldung nach Art. 15d Abs. 1 lit. e SVG vorliegt, sondern dass die konkrete Ausgangslage – insbesondere langjähriger unfallfreier Leumund und widersprüchliche ärztliche Einschätzungen – eine Einzelfallabwägung erfordert, bei der Verhältnismässigkeit im Vordergrund steht.

Regeste

Vorsorglicher Entzug des Führerausweises für Motorfahrzeuge | Strassenbau und Strassenverkehr

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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