Gesetzesartikel
Art. 14 SVG – Fahreignung und Fahrkompetenz
4 Entscheide, in denen Art. 14 SVG eine tragende Norm ist. Neueste zuerst; jeder Eintrag führt zur Zusammenfassung mit Ausgang und Originalquelle.
- Suchtkranke Person mit langjähriger Drogenvorgeschichte verlangt Wiedererteilung des Führerausweises trotz nachgewiesenen übermässigen Alkoholkonsums und Risiko der Suchtverlagerung (Art. 16d Abs. 1 lit. b SVG)
- Verkehrsamt klagt erfolgreich gegen Härtefallentscheid: Führerausweis für landwirtschaftliche Zwecke (Spezialkategorie G) muss bei nachgewiesener Alkoholabhängigkeit und Auflagenverstoß vollumfänglich entzogen werden (Art. 16d Abs. 1 lit. b und Art. 17 Abs. 5 SVG)
- Führerausweis nach Sicherungsentzug wegen Alkoholabhängigkeit unter strengen Auflagen wiedererteilt: Dreijährige kontrollierte Abstinenz gerechtfertigt (Art. 17 Abs. 3 SVG)
- Sicherungsentzug des Führerausweises wegen Alkoholmissbrauchs: Verletzung des rechtlichen Gehörs durch unzureichende Prüfung der individuellen Trennungsfähigkeit zwischen Trinken und Fahren (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 16d Abs. 1 lit. b SVG)
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.