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Justizze. Art. 15d SVG

Bundesgericht

Vorsorglicher Entzug des Führerausweises bei bipolarer affektiver Störung mit manischer Episode und depressiver Episode: Anordnung einer verkehrsmedizinischen Begutachtung und Sicherungsentzug rechtmässig (Art. 15d Abs. 1 lit. d SVG)

Datum
05.12.2022
Geschäftsnummer
1C 405/2022
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 82 BGG Art. 83 BGG Art. 89 BGG Art. 93 BGG Art. 98 BGG Art. 99 BGG Art. 106 BGG Art. 66c IVG Art. 15d SVG Art. 16 SVG Art. 16d SVG Art. 28a VZV Art. 30 VZV

Zusammenfassung

Die Beschwerdeführerin leidet an einer bipolaren affektiven Störung, die sich in den Monaten Mai und Juni 2020 in zwei stationären Aufenthalten mit manischer Episode und psychotischen Symptomen sowie anschliessend in einer teilstationären Behandlung mit depressiver Episode niederschlug. Seit September 2020 befindet sie sich in ambulanter Behandlung. Die kantonale IV-Stelle meldete im April 2021 Zweifel an ihrer Fahreignung an das Strassenverkehrsamt. Dieses entzog ihr vorsorglich den Führerausweis und ordnete eine verkehrsmedizinische Begutachtung an. Die Beschwerdeführerin erhob Beschwerde gegen diesen Entscheid, den das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau bestätigte. Vor Bundesgericht beantragte sie die Aufhebung des Urteils und die Abkehr von der Massnahme.

Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Es stellte fest, dass die Meldung der IV-Stelle gemäss Art. 66c IVG einen gesetzlichen Anlass für die Anordnung einer Fahreignungsuntersuchung darstellt, weil sie unter Art. 15d Abs. 1 lit. d SVG fällt. Diese Norm sieht vor, dass bei einer solchen Meldung grundsätzlich und ohne weitere Einzelfallprüfung eine verkehrsmedizinische Abklärung angeordnet werden muss. Die Vorinstanzen stützten sich auf den ärztlichen Bericht vom 6. Oktober 2020, in dem eine mittelgradige depressive Episode mit konkreten Einschränkungen wie Antriebshemmung, Konzentrationsstörung, gehemmtem Denken und latenter Suizidalität diagnostiziert wurde – alles Umstände, die geeignet sind, ernsthafte Zweifel an der Fahreignung zu begründen. Die von der Beschwerdeführerin im verwaltungsgerichtlichen Verfahren eingereichte ärztliche Bestätigung vom 6. Dezember 2021 enthielt hingegen keinerlei Aussagen zu ihrem aktuellen Gesundheitszustand oder ihrer Fahreignung und vermochte daher die bestehenden Zweifel nicht zu beseitigen. Eine neu eingereichte ärztliche Bestätigung vom 27. Juni 2022 war als echtes Novum unzulässig und wurde nicht berücksichtigt. Der vorsorgliche Entzug des Führerausweises ist gemäss Art. 30 VZV die Regel bei Anordnung einer Fahreignungsuntersuchung, und es lagen keine besonderen Gründe vor, von dieser Regel abzuweichen. Auch die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin sich freiwillig nicht ans Steuer setzte und noch nie eine strafbare Verstoss gegen das Strassenverkehrsgesetz begangen hatte, rechtfertigte keine Ausnahme, da diese Umstände die ernsthaften Zweifel an ihrer Fahreignung nicht ausräumen konnten. Die Beschwerde wurde daher abgewiesen. Die Beschwerdeführerin trägt die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- und erhält keine Parteientschädigung. Das Urteil ist bemerkenswert, weil es die strikte Anwendung der gesetzlichen Anzeigepflicht nach Art. 66c IVG und die damit verbundene automatische Verpflichtung zur Fahreignungsuntersuchung unterstreicht, selbst wenn die Zweifel zunächst nur abstrakt sind.

Regeste

Vorsorglicher Entzug des Führerausweises | Strassenbau und Strassenverkehr

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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