Justizze.

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Justizze. Art. 95 SVG

Bundesgericht

Fahren trotz aberkanntem deutschen Führerausweis: Fehlende Fahrkompetenz rechtfertigt Aberkennung und Strafe (Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG)

Datum
16.05.2017
Geschäftsnummer
6B_1227/2016
Abteilung
Strafrechtliche Abteilung
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 14 SVG Art. 16 SVG Art. 95 SVG Art. 45 VZV

Zusammenfassung

Ein seit 2004 in der Schweiz wohnhafter Deutscher, dessen deutscher Führerausweis 1995 wegen charakterlicher Nichteignung auf unbestimmte Zeit entzogen worden war, beantragte 2009 den Austausch ohne Vorlage des Ausweises. Das bernische Strassenverkehrsamt bewilligte dies unter Vorbehalt einer neuen Führerprüfung. Nach Erwerb eines neuen deutschen Ausweises ohne Prüfung verweigerte das Amt 2012 die Anerkennung und aberkannte das Recht zur Nutzung dieses Ausweises in der Schweiz wegen fehlender Fahrkompetenz. Der Betroffene fuhr im Februar 2014 mit dem deutschen Ausweis und verursachte einen Unfall. Er wurde wegen Fahrens trotz aberkanntem Führerausweis verurteilt und macht geltend, die Aberkennung sei wegen Umgehung der Zuständigkeit erfolgt und mit seinem späteren Wohnsitzwechsel nach Deutschland erloschen.

Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab und bestätigt die Verurteilung wegen Fahrens mit Motorfahrzeug trotz aberkanntem Führerausweis gemäss Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG.

Die Vorinstanz hat zu Recht festgestellt, dass das Strassenverkehrsamt die Aberkennung des Rechts, vom deutschen Führerausweis Gebrauch zu machen, ausschliesslich mit der fehlenden Fahrkompetenz des Beschwerdeführers begründete, da dieser keine neue Führerprüfung absolviert hatte. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers stützte sich das Amt nicht auf eine Umgehung der Zuständigkeitsbestimmungen, weshalb Art. 45 Abs. 6 lit. a VZV nicht anwendbar ist und die Aberkennung durch den späteren Wohnsitzwechsel nach Deutschland nicht erlosch. Zudem ist die Fahrkompetenz gemäss Art. 14 Abs. 1 und 3 SVG sowie Art. 16 Abs. 1 SVG eine zwingende Voraussetzung für die Ausweiserteilung; ihr Fehlen rechtfertigt den Entzug bzw. die Aberkennung unabhängig von konkreten Verkehrsregelverletzungen. Da der Beschwerdeführer infolge der rechtskräftigen Verfügung vom 6. Juli 2012 über keinen gültigen Führerausweis verfügte und dies auch subjektiv wusste, sind alle Tatbestandsmerkmale von Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG erfüllt.

Der Beschwerdeführer trägt die Verfahrenskosten von Fr. 2'000.-- gemäss Art. 66 Abs. 1 BGG.

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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