Sicherungsentzug des Führerausweises wegen Alkoholmissbrauchs: Verletzung des rechtlichen Gehörs durch unzureichende Prüfung der individuellen Trennungsfähigkeit zwischen Trinken und Fahren (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 16d Abs. 1 lit. b SVG)
- Datum
- 29.09.2020
- Geschäftsnummer
- 1C_128/2020
- Abteilung
- I. Öffentlich-rechtliche Abteilung
- Ausgang
- Rückweisung
Tragende Normen
Art. 82 BGG Art. 83 BGG Art. 95 BGG Art. 97 BGG Art. 9 BV Art. 29 BV Art. 14 SVG Art. 16 SVG Art. 16d SVG
Zusammenfassung
Ein Autofahrer erhob Beschwerde gegen die Aufrechterhaltung eines Sicherungsentzugs seines Führerausweises durch das kantonale Verwaltungsgericht. Die Behörden hatten den Entzug aufgrund eines verkehrsmedizinischen Gutachtens angeordnet, das auf einer Haaranalyse mit einem EtG-Wert von >100 pg/mg sowie einem erhöhten CDT-Wert beruhte und einen Alkoholmissbrauch, wenn nicht gar eine Abhängigkeit feststellte. Der Beschwerdeführer machte geltend, er trinke ausschliesslich abends zu Hause Bier, verzichte stets auf das Autofahren nach Alkoholkonsum und habe einen makellosen automobilistischen Leumund. Er rügte, die Vorinstanz habe seine konkreten Trinkgewohnheiten und seine Darlegung zur Trennungsfähigkeit nicht ernsthaft geprüft und damit sein rechtliches Gehör verletzt. Die Vorinstanz hatte sich im Wesentlichen auf den hohen EtG-Wert gestützt und allgemein festgestellt, dass Personen mit solchem Konsumverhalten kaum je ausreichend zwischen Alkoholkonsum und Strassenverkehr trennen könnten.
Das Bundesgericht hob das Urteil der Vorinstanz auf und verwies die Sache zur Neuentscheidung zurück. Es stellte fest, dass ein Sicherungsentzug einen schwerwiegenden Eingriff in den Persönlichkeitsbereich darstellt und daher eine sorgfältige, individuelle Abklärung aller wesentlichen Gesichtspunkte erfordert, insbesondere eine spezifische Alkoholanamnese betreffend Trinkverhalten, Muster und Motivationen des Alkoholkonsums. Die Vorinstanz hatte die konkreten, übereinstimmenden und unbestrittenen Angaben des Beschwerdeführers – dass er ausschliesslich abends zu Hause Bier trinke, den Konsum vom nächsten Tag abhänge und stets auf das Autofahren verzichte – nicht ernsthaft geprüft und in ihrer Entscheidfindung nicht angemessen berücksichtigt. Damit verletzte sie seinen Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV. Zudem legte das Gutachten nicht dar, warum der Beschwerdeführer unter Berücksichtigung seines konkreten Trinkverhaltens, seiner Persönlichkeit und seiner persönlichen Umstände nicht in der Lage sei, seinen Alkoholkonsum von der Teilnahme am Strassenverkehr zu trennen, wie dies gemäss Art. 16d Abs. 1 lit. b SVG für einen Sicherungsentzug erforderlich ist. Selbst bei einem EtG-Wert von über 100 pg/mg ist eine solche individuelle Prüfung zwingend. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs führt zur Aufhebung des Entscheids, unabhängig von der materiellen Begründetheit der Rügen. Das Bundesgericht wies die Sache daher zur Neuentscheidung an die Vorinstanz zurück und verurteilte den Kanton Basel-Stadt zur Zahlung einer Parteientschädigung von Fr. 2'000.-- an den Beschwerdeführer gemäss Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG. Dieses Urteil ist bemerkenswert, weil es klarmacht, dass ein hoher EtG-Wert allein nicht genügt, um einen Sicherungsentzug zu rechtfertigen: die Behörde muss stets konkret prüfen, ob die betroffene Person ihren Alkoholkonsum tatsächlich nicht ausreichend von der Teilnahme am Strassenverkehr trennen kann.
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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