Erlass von ALV-Rückforderung: Verordnungsgrenze ohne Härteprüfung gesetzes- und verfassungswidrig, Sache zur neuen Beurteilung zurückgewiesen (Art. 47 Abs. 1 AHVG)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 126 V 48 · ATF 126 V 48 · DTF 126 V 48
- Datum
- 21.01.2000
- Geschäftsnummer
- BGE 126 V 48
- Ausgang
- Rückweisung
Tragende Normen
Zusammenfassung
Das Staatssekretariat für Wirtschaft (seco) ficht einen Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern an, welches einer 1950 geborenen Versicherten den Erlass einer Rückforderung von Fr. 920.- aus der Arbeitslosenversicherung bewilligt hatte. Die Versicherte hatte 1996 einen Vorschuss bezogen, der ihren tatsächlichen Anspruch überstieg. Das kantonale Gericht stützte den Erlass allein auf Art. 79 Abs. 1quater AHVV, wonach bei Gutgläubigkeit und Unterschreiten eines bestimmten Grenzbetrags auf die Prüfung der grossen Härte verzichtet werden kann. Das seco beantragt Aufhebung dieses Entscheids und Zurückweisung zur Prüfung der grossen Härte.
Das Bundesgericht heisst die Verwaltungsgerichtsbeschwerge des seco gut, hebt den kantonalen Entscheid auf und weist die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurück.
Der Erlass einer Rückforderung in der Arbeitslosenversicherung setzt nach Art. 95 Abs. 2 AVIG kumulativ Gutgläubigkeit und grosse Härte voraus. Da das Gesetz keinen unbestimmten Rechtsbegriff der grossen Härte definiert, sind die Ausführungsbestimmungen der AHV analog anzuwenden. Zwar sind Art. 79 Abs. 1bis und 1ter AHVV seit dem 1. Januar 1997 analog anwendbar, doch erweist sich Art. 79 Abs. 1quater AHVV als gesetzes- und verfassungswidrig. Diese Bestimmung sieht vor, dass bei Gutgläubigkeit und Unterschreiten eines absoluten Grenzbetrags (hier Fr. 5'970.-) zwingend auf die Prüfung der grossen Härte verzichtet wird. Dies verletzt das formell-gesetzliche Erfordernis der kumulativen Voraussetzungen gemäss Art. 47 Abs. 1 AHVG, da der Bundesrat gestützt auf Art. 47 Abs. 3 AHVG nur befugt ist, das Verfahren zu ordnen, nicht aber materielle Tatbestandsmerkmale zu streichen.
Zudem verstösst der absolute Grenzbetrag gegen das Rechtsgleichheitsgebot gemäss Art. 8 Abs. 1 BV. Es fehlt ein vernünftiger Grund dafür, warum unterhalb der Limite die Härteprüfung entfallen soll, während sie oberhalb notwendig bleibt, obwohl die finanzielle Belastung mit steigendem Betrag typischerweise zunimmt. Verwaltungsökonomische Überlegungen allein rechtfertigen diese schematische Unterscheidung nicht. Die neue Bundesverfassung findet dabei auch auf anhängige Verfahren Anwendung, wenn der angefochtene Entscheid vor ihrem Inkrafttreten ergangen ist, da sich am materiellen Gehalt des Gleichheitssatzes nichts geändert hat.
Da das kantonale Gericht die grosse Härte aufgrund der unwirksamen Verordnungsnorm nicht geprüft hat, ist der Entscheid bundesrechtswidrig und die Sache zur Nachholung dieser Prüfung zurückzuweisen.
Regeste
Art. 47 Abs. 1 AHVG; Art. 79 Abs. 1bis, 1ter und 1quater AHVV; Art. 95 Abs. 2 AVIG: Erlassvoraussetzung der grossen Härte. Ab 1. Januar 1997 sind bei der Prüfung der für den Erlass von Rückforderungen der Arbeitslosenversicherung vorausgesetzten grossen Härte der Rückerstattung die Art. 79 Abs. 1bis und 1ter AHVV analog anzuwenden. Nicht anwendbar ist hingegen Art. 79 Abs. 1quater AHVV, der gesetz- und verfassungswidrig ist. Art. 8 Abs. 1 BV; Art. 4 aBV: Überprüfung unselbstständiger Verordnungen nach Inkrafttreten der neuen Bundesverfassung. Die neue Bundesverfassung ist im Rahmen der Überprüfung unselbstständigen Verordnungsrechts auf anhängige Verfahren selbst dann anzuwenden, wenn der angefochtene Entscheid vor dem 1. Januar 2000 ergangen ist. Die unter der Herrschaft der bis Ende 1999 in Kraft gestandenen Bundesverfassung ergangene Rechtsprechung zur vorfrageweisen Prüfung unselbstständigen Verordnungsrechts gilt auch unter der neuen Bundesverfassung. Regeste Art. 47 al. 1 LAVS; art. 79 al. 1bis, 1ter et 1quater RAVS; art. 95 al. 2 LACI : Le cas de rigueur en tant que condition de la remise de l'obligation de restituer. Depuis le 1er janvier 1997, les art. 79 al. 1bis et 1ter RAVS sont applicables par analogie lorsqu'on examine si la restitution de prestations de l'assurance-chômage doit être remise parce qu'elle entraînerait des rigueurs particulières. En revanche, l'art. 79 al. 1quater RAVS, qui n'est conforme ni à la loi ni à la Constitution, n'est pas applicable. Art. 8 al. 1 Cst.; art. 4 aCst. : Examen de la conformité d'ordonnances dépendantes après l'entrée en vigueur de la nouvelle Constitution fédérale. La nouvelle Constitution fédérale est applicable dans le cadre de l'examen de la conformité d'ordonnances dépendantes dans un procès en cours, même si le jugement entrepris est antérieur au 1er janvier 2000. La jurisprudence rendue sous l'empire de la constitution fédérale en vigueur jusqu'à la fin de l'année 1999 au sujet du contrôle préalable des ordonnances dépendantes est valable sous le nouveau droit. Regesto Art. 47 cpv. 1 LAVS; art. 79 cpv. 1bis, 1ter e 1quater OAVS; art. 95 cpv. 2 LADI: Caso di rigore quale condizione del condono dall'obbligo di restituire. Dal 1o gennaio 1997 ai fini dell'accertamento della sussistenza di un caso di rigore quale condizione del condono dall'obbligo di restituire in materia di assicurazione contro la disoccupazione trovano applicazione per analogia gli art. 79 cpv. 1bis e 1ter OAVS. Inapplicabile è invece l'art. 79 cpv. 1quater OAVS, il quale è contrario a legge e Costituzione. Art. 8 cpv. 1 Cost.; art. 4 vCost.: Controllo di ordinanze dipendenti dopo l'entrata in vigore della nuova Costituzione. La nuova Costituzione federale è applicabile nel quadro del controllo di ordinanze dipendenti in una procedura in corso quand'anche la pronunzia impugnata sia stata emanata anteriormente al 1o gennaio 2000. La giurisprudenza in tema di controllo pregiudiziale di ordinanze dipendenti resa sotto l'imperio della Costituzione in vigore sino a fine 1999 è richiamabile pure vigente la nuova Costituzione.
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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