Angeklagter mit querulatorischer Persönlichkeitsstruktur und drei umstrittenen Sachverhalten verlangt amtliche Verteidigung: Bundesgericht gewährt sie trotz fehlender Freiheitsstrafe über 18 Monate (Art. 4 BV)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 115 Ia 103 · ATF 115 Ia 103 · DTF 115 Ia 103
- Datum
- 14.03.1989
- Geschäftsnummer
- BGE 115 Ia 103
- Ausgang
- Gutgeheissen
Tragende Normen
Zusammenfassung
Ein Angeklagter erhob staatsrechtliche Beschwerde gegen die Weigerung des Obergerichts des Kantons Zürich, ihm einen amtlichen Verteidiger zu bestellen. Streitpunkt war, ob unter den konkreten Umständen – darunter die Beantragung einer unbedingten dreimonatigen Gefängnisstrafe, drei umstrittene Sachverhalte mit vier Vergehenstatbeständen sowie die Persönlichkeitsstruktur des Beschwerdeführers – ein Anspruch auf amtliche Verteidigung nach Art. 4 BV bestand. Das Obergericht hatte die amtliche Verteidigung mit der Begründung abgelehnt, der Fall biete weder tatsächliche noch rechtliche Schwierigkeiten und die Rechtsanwendung erfolge von Amtes wegen.
Das Bundesgericht hob den Entscheid des Obergerichts auf und gewährte die staatsrechtliche Beschwerde. Es stellte fest, dass es sich nicht um einen Bagatellfall handelt, da gegen den Beschwerdeführer eine unbedingte Gefängnisstrafe von drei Monaten beantragt wurde und drei verschiedene, völlig umstrittene Sachverhalte mit insgesamt vier Vergehenstatbeständen Gegenstand des Verfahrens sind. Ferner ergab sich aus den Akten, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Persönlichkeitsstruktur – beschrieben als sehr aufbrausend, jähzornig und querulatorisch – den sich bietenden Schwierigkeiten nicht gewachsen ist. Dies zeigte sich konkret darin, dass er während der ersten Untersuchungsvernehmung „ausser Rand und Band“ geriet und „wutentbrannt das Zimmer“ verliess, obwohl er den anschliessenden Zeugeneinvernahmen hätte beiwohnen sollen, und dass er sich sowohl im vorliegenden als auch in einem früheren Strafverfahren weigerte, zur Person auszusagen, weil er sich „kein Verbrecher“ sei. Der Beistand seines Sohnes reichte nicht aus, um diese Schwierigkeiten zu bewältigen. Damit waren nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung die Voraussetzungen für die Bestellung eines amtlichen Verteidigers gegeben, obwohl die drohende Freiheitsstrafe nicht über 18 Monate lag. Die Verweigerung der amtlichen Verteidigung verstösst daher gegen Art. 4 BV. Das Bundesgericht verwies die Sache an das Obergericht zurück, damit dieses einen amtlichen Verteidiger bestellt. Die Kostenentscheidung ist im Text nicht enthalten.
Regeste
Art. 4 BV; Amtliche Verteidigung im Strafverfahren. In Fällen, in denen der Angeklagte nicht mit einer Freiheitsstrafe von mehr als 18 Monaten rechnen muss, die jedoch keine Bagatellfälle darstellen, bestimmt sich die Notwendigkeit der amtlichen Verteidigung nach den Umständen des Einzelfalles. Nicht entscheidend für die Verweigerung der amtlichen Verteidigung ist, dass das Strafverfahren vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht ist (E. 4). Regeste Art. 4 Cst.; défense d'office en procédure pénale. Dans les cas où l'accusé ne doit pas s'attendre à une peine supérieure à 18 mois et qui, néanmoins, ne sont pas dépourvus d'importance, la nécessité d'une défense d'office doit être déterminée selon les circonstances de l'espèce. La défense d'office ne doit pas être refusée seulement parce que la procédure pénale est régie par la maxime inquisitoire (consid. 4). Regesto Art. 4 Cost.; difesa d'ufficio in un procedimento penale. Nei casi in cui l'imputato non deve attendersi una pena privativa della libertà personale di durata superiore a 18 mesi, ma che non sono privi d'importanza, la necessità di una difesa d'ufficio va determinata secondo le circostanze della fattispecie concreta. La difesa d'ufficio non può essere negata solo perché il procedimento penale è retto dal principio inquisitorio (consid. 4).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.