Justizze.

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Justizze. Art. 321 StGB

Bundesgericht

Ärztin beantragt Entbindung eines Kollegen vom Berufsgeheimnis für Zeugenaussage im Haftpflichtprozess: Kläger als Geheimnisherr verweigert Entbindung rechtsmissbräuchlich, Entbindung wird angeordnet (Art. 321 Ziff. 2 StGB)

BGE / ATF / DTF
BGE 142 II 256 · ATF 142 II 256 · DTF 142 II 256
Datum
16.06.2016
Geschäftsnummer
2C_215/2015
Abteilung
II. Öffentlich-rechtliche Abteilung
Ausgang
Gutgeheissen

Tragende Normen

Art. 89 BGG Art. 321 StGB Art. 152 ZPO Art. 160 ZPO Art. 166 ZPO

Zusammenfassung

Eine Ärztin, die im Haftpflichtprozess wegen des Todes einer Patientin verklagt ist, möchte einen Kollegen als Zeugen vor Gericht laden. Der Kollege hatte nach dem Tod der Patientin ein Gespräch mit dem Kläger geführt, in dem dieser angeblich erklärte, die Ärztin habe aus einem bestimmten Grund keinen HIV-Test durchgeführt. Der Kollege beantragte beim kantonalen Gesundheitsdepartement die Entbindung vom Berufsgeheimnis, um aussagen zu können. Das Departement erteilte die Entbindung, doch der Kläger erhob dagegen Beschwerde beim kantonalen Verwaltungsgericht, das die Verfügung aufhob. Die Ärztin legte daraufhin Beschwerde ans Bundesgericht.

Das Bundesgericht hebt das Urteil des kantonalen Verwaltungsgerichts auf und bestätigt die Verfügung des Gesundheitsdepartements, die Entbindung vom Berufsgeheimnis erteilt hatte. Die Beschwerdeführerin ist legitimiert, obwohl sie weder Geheimnisherrin noch Geheimnisträgerin ist, weil sie als Partei im Zivilprozess ein besonderes, schutzwürdiges Interesse daran hat, dass der Zeuge aussagen kann. Die behauptete Aussage des Klägers gegenüber dem Zeugen über den Verzicht auf einen HIV-Test unterliegt dem Berufsgeheimnis, weil sie im Verlauf eines Gesprächs mit dem Arzt in dessen ärztlicher Funktion erfolgte. Der Kläger ist zugleich Geheimnisherr und Kläger im Zivilprozess; sein Widerspruch gegen die Entbindung beruht auf keiner konkreten Schutzinteresse, sondern ist rein abstrakt und rechtsmissbräuchlich. Daher überwiegen die Interessen an der Wahrheitsfindung und an der Abwehr eines ungerechtfertigten Vorwurfs der fahrlässigen Tötung die Geheimhaltungsinteressen. Die Entbindung ist daher nach Art. 321 Ziff. 2 StGB gerechtfertigt. Das Bundesgericht verurteilt den unterlegenen Beschwerdegegner zur Tragung der Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- und zur Zahlung einer Parteientschädigung von Fr. 2'000.-- an die Beschwerdeführerin gemäss Art. 66 Abs. 1 BGG und Art. 68 Abs. 1 BGG. Die Sache wird zur Neuverlegung der Kosten des kantonalen Verfahrens zurückgewiesen. Dieses Urteil stellt klar, dass ein Kläger, der sich als Geheimnisherr einer Entbindung widersetzt, um einer Gegenpartei den Beweis zu verunmöglichen, rechtsmissbräuchlich handelt und damit den Schutz des Berufsgeheimnisses verwirkt.

Regeste

Art. 89 Abs. 1 BGG, Art. 40 lit. f MedBG, Art. 321 Ziff. 1-3 StGB; Entbindung vom Berufsgeheimnis; Beschwerdelegitimation. Zulässigkeit der Beschwerde und Legitimation der beschwerdeführenden Ärztin bejaht: Hier geht es darum, dass die Beschwerdeführerin, die weder Geheimnisherrin noch Geheimnisträgerin ist, die von der Vorinstanz einem Arzt gegenüber verweigerte Entbindung anstrebt, um dessen Zeugenaussage in dem vom Beschwerdegegner gegen sie angehobenen Haftpflichtprozess zu erwirken. Sie ist von der dem Zeugen verweigerten Entbindung betroffen und daher legitimiert zur Beschwerde, auch wenn sich der potentielle Zeuge selber dagegen nicht zur Wehr gesetzt hat (E. 1.2.2). Regeste Art. 89 al. 1 LTF, art. 40 let. f LPMéd, art. 321 ch. 1-3 CP; libération du secret professionnel; qualité pour recourir. Recevabilité du recours et qualité pour recourir du médecin recourant admises: en l'espèce, le recourant n'est ni le maître, ni le détenteur du secret professionnel; il conteste le refus de l'instance inférieure de libérer un autre médecin du secret afin d'obtenir dudit médecin qu'il témoigne dans le cadre d'une procédure en responsabilité civile engagée par l'intimé à l'encontre du médecin recourant. Le recourant est concerné par le refus de libérer le témoin de son secret et a, partant, qualité pour recourir, même si le témoin potentiel n'a lui-même pas contesté la décision de refus (consid. 1.2.2). Regesto Art. 89 cpv. 1 LTF, art. 40 lett. f LPMed, art. 321 n. 1-3 CP; liberazione dal segreto professionale; legittimazione a ricorrere. Ammissibilità del ricorso e legittimazione a ricorrere di un medico riconosciute: il ricorrente, che non è né il titolare né il depositario del segreto professionale, mira nella fattispecie alla liberazione dal segreto di un collega, affinché quest'ultimo possa testimoniare in una procedura di responsabilità civile promossa contro l'insorgente stesso dalla controparte. Il ricorrente è toccato dal rifiuto dell'istanza inferiore di liberare il testimone dal segreto ed è pertanto legittimato a ricorrere, anche se il potenziale testimone non si è opposto al rifiuto (consid. 1.2.2).

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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