Gesetzesartikel
Art. 158 ZPO – Vorsorgliche Beweisführung
8 Entscheide, in denen Art. 158 ZPO eine tragende Norm ist. Neueste zuerst; jeder Eintrag führt zur Zusammenfassung mit Ausgang und Originalquelle.
- Rechtsanwälte als einzeln zeichnungsberechtigte Verwaltungsräte einer Aktiengesellschaft müssen im Strafverfahren über Verwaltungsratswahrnehmungen aussagen: Anwaltsgeheimnis schützt solche Kenntnisse nicht (Art. 4 BV)
- Geschiedene Ehefrau weigert sich, ihrem Ex-Ehemann Auskunft über ihr aktuelles Einkommen zu erteilen: Kein Anspruch nach Art. 170 ZGB im Abänderungsverfahren, vorsorgliche Beweisführung nach Art. 158 ZPO unzulässig (Art. 170 ZGB)
- Entzug der unentgeltlichen Rechtspflege für vorsorgliche Beweisführung: Kein Anspruch, Beschwerde abgewiesen (Art. 120 ZPO)
- Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für vorsorgliche Beweisführung zur Klärung der Prozesschancen abgewiesen (Art. 158 Abs. 1 lit. b ZPO)
- Kostenverteilung bei vorsorglicher Beweisführung: Gesuchsgegner ist nicht unterliegend, Kosten trägt Gesuchsteller (Art. 158 ZPO)
- Vorsorgliche Beweisführung: Gerichtliches Gutachten für Verkehrsunfall 2010 zulässig, für 2005 wegen bestehendem MEDAS-Gutachten abgelehnt (Art. 158 ZPO)
- Vorsorgliche Beweisführung nach Verkehrsunfall: Willkür bei Verneinung des Interesses an polydisziplinärem Gutachten, Rückweisung (Art. 158 Abs. 1 lit. b ZPO)
- Patentverletzung: Vorsorgliche Beweisführung (Augenschein) abgelehnt, da Teilnahmehandlung nicht glaubhaft gemacht (Art. 158 Abs. 1 lit. b ZPO)
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.