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Justizze. Art. 23 ATSG

Bundesgericht

Rückzug IV-Anmeldung unzulässig wegen schutzwürdigem Finanzinteresse Pensionskasse (Art. 23 Abs. 2 ATSG)

Datum
12.08.2026
Geschäftsnummer
8C_504/2025
Abteilung
IV. Öffentlich-rechtliche Abteilung
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 23 ATSG Art. 25 ATSG

Zusammenfassung

Die Erbengemeinschaft einer verstorbenen Versicherten zieht deren IV-Anmeldung zurück, nachdem die Pensionskasse ein überobligatorisches Todesfallkapital in Aussicht gestellt hat. Die IV-Stelle und das kantonale Gericht erklären den Rückzug für unzulässig, da berechtigte finanzielle Interessen der Pensionskasse beeinträchtigt würden. Die Beschwerdeführerinnen rügen die analoge Anwendung des Verzichtsrechts auf den Anmelderückzug und verlangen eine strenge Verhältnismässigkeitsprüfung sowie die Beschränkung auf effektiven Schaden.

Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab und bestätigt die Unzulässigkeit des Rückzugs der IV-Anmeldung. Der Rückzug eines Leistungsantrags unterliegt analog Art. 23 Abs. 2 ATSG denselben Schranken wie ein Leistungsverzicht; er ist unzulässig, wenn schutzwürdige Interessen Dritter beeinträchtigt werden. Im konkreten Fall steht der Pensionskasse Stiftung D.________ ein berechtigtes finanzielles Interesse entgegen, da ein Todesfallkapital die allenfalls geschuldete IV-Rente für sechs Monate deutlich übersteigen würde. Das Reglement sieht dieses Kapital explizit nur für aktiv versicherte Personen vor, nicht aber bei Eintritt des Vorsorgefalls Invalidität. Ein Rückzug der Anmeldung nach Bekanntwerden des Risikoeintritts würde diese reglementarische Ausschlussklausel umgehen und zu einer Verzerrung der versicherungsmathematischen Berechnungen führen. Eine darüber hinausgehende Verhältnismässigkeitsprüfung oder die Beschränkung auf einen effektiv zugefügten Schaden ist beim Anmelderückzug nicht erforderlich; es genügt die Beeinträchtigung berechtigter Interessen. Die Vorinstanz hat sich zu Recht auf die ständige Rechtsprechung gestützt, wonach eine echte Gesetzeslücke durch Analogie zu füllen ist.

Hinsichtlich der Zulässigkeit stellt das Bundesgericht fest, dass der angefochtene Zwischenentscheid vom 1. Juli 2022 zwar nicht selbstständig anfechtbar war, jedoch Auswirkungen auf den Endentscheid hatte und daher gemäss Art. 93 Abs. 3 BGG gültig mitangefochten wurde. Die Gerichtskosten von CHF 800 werden den Beschwerdeführerinnen auferlegt.

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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