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Justizze. Art. 64 VwVG

Bundesverwaltungsgericht

Neuverlegung der Kosten nach Rückweisung durch Bundesgericht: Kostenvorschuss erstattet, keine Parteientschädigung bei Nichtvertretung (Art. 63 Abs. 1 VwVG)

Datum
24.08.2026
Geschäftsnummer
C-5417/2026
Abteilung
CH_BVGE_001

Tragende Normen

Art. 7 VGKE Art. 64 VwVG

Zusammenfassung

Die Beschwerdeführerin A._______ aus Deutschland begehrt im Verfahren C-5417/2026 eine Neuverlegung der Kosten und der Parteientschädigung für das vorangegangene Verfahren C-942/2021 betreffend Invalidenversicherungsleistungen. Das Bundesgericht hatte mit Urteil vom 16. Juli 2026 den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts sowie die Verfügung der IV-Stelle für Versicherte im Ausland aufgehoben und die Sache zur neuen Verfügung zurückgewiesen, wobei es dem Bundesverwaltungsgericht die Neuverlegung der Kosten übertrug. Im ursprünglichen Verfahren waren der Beschwerdeführerin Verfahrenskosten von Fr. 800.– auferlegt und keine Parteientschädigung zugesprochen worden.

Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet über die Neuverlegung der Kosten und der Parteientschädigung für das Verfahren C-942/2021 und erlässt einen eigenen Kostenentscheid für das vorliegende Verfahren.

Da das Bundesgericht die Sache zur neuen Verfügung an die IV-Stelle für Versicherte im Ausland zurückgewiesen hat, gilt dies für die Frage der Auferlegung der Gerichtskosten und der Parteientschädigung als vollständiges Obsiegen der Beschwerdeführerin, unabhängig davon, ob ein entsprechendes Begehren gestellt wurde. Folglich werden der Beschwerdeführerin für das Verfahren C-942/2021 keine Verfahrenskosten auferlegt und der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.– wird nach Eintritt der Rechtskraft zurückerstattet. Auch der unterliegenden Vorinstanz werden gemäss Art. 63 Abs. 2 VwVG keine Verfahrenskosten auferlegt.

Hinsichtlich der Parteientschädigung stellt das Gericht fest, dass der nicht anwaltlich vertretenen, obsiegenden Beschwerdeführerin keine unverhältnismässig hohen Kosten entstanden sind. Daher wird ihr im Verfahren C-942/2021 keine Parteientschädigung zugesprochen. Für das vorliegende Kostenentscheidverfahren selbst werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschädigung zugesprochen.

Die Entscheidung stützt sich auf Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG bezüglich der Kostenauferlegung, Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 VGKE betreffend die Parteientschädigung sowie Art. 6 Bst. b VGKE für das aktuelle Verfahren.

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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