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Justizze. Art. 64 VwVG

Bundesverwaltungsgericht

Onlineshop-Anbieterin haftet für fehlende Energieetiketten: Kontrollkosten trotz Kürzung verhältnismässig, Beschwerde abgewiesen (Art. 14 EnEV)

Datum
04.09.2026
Geschäftsnummer
A-1033/2025
Abteilung
CH_BVGE_001
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 6 AllgGebV Art. 5 BV Art. 6 EnEV Art. 14 EnEV Art. 1 GebV-En Art. 3 GebV-En Art. 4 GebV-En Art. 10 GebV-En Art. 64 VwVG

Zusammenfassung

Eine Online-Händlerin bot auf ihrem Webshop neue elektrische Geräte ohne die gesetzlich vorgeschriebene Energieeffizienzkennzeichnung an. Das Bundesamt für Energie (BFE) liess durch das Eidgenössische Starkstrominspektorat (ESTI) Kontrollen durchführen und forderte die Händlerin zur Nachbesserung auf. Da bei einer Nachkontrolle weiterhin Verstösse festgestellt wurden, eröffnete das BFE ein Verwaltungsverfahren und verfügte die Auferlegung von Kontrollkosten sowie einer Verwaltungsgebühr. Die Händlerin erhob Beschwerde und machte geltend, sie habe erst spät von der Kennzeichnungspflicht erfahren, technische Hindernisse bestanden und sie habe kooperiert; zudem seien die Kosten unverhältnismässig hoch.

Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde ab und bestätigte die angefochtene Verfügung über die Auferlegung von Kontrollkosten und Gebühren.

Die Händlerin war als Anbieterin kennzeichnungspflichtiger Geräte gemäss Art. 6 Abs. 1 EnEV verpflichtet, die Energieetikette gut lesbar abzubilden. Dass sie erst nach der ersten Kontrolle am 15. August 2024 orientiert wurde oder technische Anpassungen vornehmen musste, entbindet sie nicht von dieser Verantwortung. Massgeblich war, dass bei der Nachkontrolle am 29. September 2024 weiterhin zahlreiche Verstösse gegen die Energieeffizienzverordnung (EnEV) vorlagen und die Geräte erst nach einer erneuten Prüfung am 6. Februar 2025 konform angeboten wurden. Gemäss Art. 14 Abs. 4 EnEV hat die Person, welche nicht konforme Geräte in Verkehr bringt, die Kontrollkosten zu tragen.

Hinsichtlich der Höhe der Kosten prüfte das Gericht die Verhältnismässigkeit gemäss Art. 5 Abs. 2 BV. Die Vorinstanz hatte die tatsächlichen Kosten von Fr. 4'960.– bereits erheblich reduziert: Sie erliess die Kosten der ersten Kontrolle, kürzte die Überweisungsgebühr auf Fr. 500.– und verrechnete nur zwei Stunden Aufwand statt vier. Die verfügten Gesamtkosten von Fr. 2'470.– plus Fr. 200.– Gebühr lagen damit deutlich unter dem tatsächlichen Aufwand. Eine weitere Ermässigung oder ein Erlass waren gemäss Art. 4 GebV-En nicht gerechtfertigt, da die Vorinstanz dem Einzelfall durch die Kürzungen bereits genügend Rechnung getragen hatte. Die Gebühren für den Verfügungserlass waren mit Fr. 200.– ebenfalls verhältnismässig.

Gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG wurden der unterliegenden Beschwerdeführerin Verfahrenskosten von Fr. 1'000.– auferlegt. Weder der Beschwerdeführerin noch der Vorinstanz wurde eine Parteientschädigung zugesprochen (Art. 64 Abs. 1 VwVG).

Entscheidend ist, dass die Verantwortung für die korrekte Energiekennzeichnung im Onlinehandel strikt beim Anbieter liegt und technische oder informative Schwierigkeiten die Kostentragungspflicht bei fortbestehenden Verstössen nicht ausschliessen, solange die Behörde ihre Ermessensspielräume bei der Kostenfestsetzung wahrt.

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.