Erläuterung eines Asylurteils wegen Unklarheit über Aufhebungsumfang: Reformatio in peius verhindert Vollaufhebung, Sache zur Neubeurteilung zurückgewiesen (Art. 129 Abs. 1 BGG)
- Datum
- 10.09.2026
- Geschäftsnummer
- D-6255/2026
- Abteilung
- CH_BVGE_001
- Ausgang
- Rückweisung
Tragende Normen
Zusammenfassung
Eine iranische Asylsuchende beantragte beim Bundesverwaltungsgericht die Erläuterung eines früheren Urteils, mit dem ihre Beschwerde gegen die Ablehnung der Flüchtlingseigenschaft gutgeheissen worden war. Das Staatssekretariat für Migration hatte nach diesem Urteil die Arbeitsbewilligung widerrufen und die Unterbringung in einem Nothilfezentrum angeordnet, da es die gesamte Verfügung vom 26. März 2024 als aufgehoben ansah. Die Gesuchstellerin machte geltend, dass das ursprüngliche Urteil nur die Asylfrage betreffe und nicht den Wegweisungsvollzug oder die vorläufige Aufnahme.
Das Bundesverwaltungsgericht hiess das Erläuterungsgesuch gut und präzisierte das Dispositiv des Urteils D-2591/2024 dahingehend, dass die Aufhebung der Verfügung des SEM vom 26. März 2024 ausdrücklich auf die Punkte Flüchtlingseigenschaft und Asyl beschränkt ist.
Die Begründung stützte sich darauf, dass das ursprüngliche Dispositiv objektiv unklar und zweideutig war, da es nicht explizit ausschloss, dass auch der Wegweisungsvollzug und die vorläufige Aufnahme aufgehoben seien. Da Gegenstand des Verfahrens einzig die Frage des Asyls war, verbietet das Verbot der reformatio in peius eine vollumfängliche Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Gemäss Art. 129 Abs. 1 BGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VGG war daher eine Klarstellung notwendig, um sicherzustellen, dass die Vorinstanz nur die asylrechtlichen Aspekte neu beurteilt.
Hinsichtlich der Kostenfolgen entschied das Gericht gestützt auf Art. 63 Abs. 1 VwVG, dass keine Verfahrenskosten erhoben werden. Zudem sprach es der Gesuchstellerin gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 VGKE eine Parteientschädigung von CHF 300.– zu, da keine Kostennote eingereicht wurde und der Aufwand zuverlässig schätzbar war.
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
Verwandte Entscheide
- Onlineshop-Anbieterin haftet für fehlende Energieetiketten: Kontrollkosten trotz Kürzung verhältnismässig, Beschwerde abgewiesen (Art. 14 EnEV)
- Asylsuchender erhält Verfügung per E-Mail nicht: Revision wegen neuer Beweismittel gutgeheissen, Sache zur neuen Beurteilung zurückgewiesen (Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG)
- Beschwerde gegen Einziehung von Dopingmitteln nach Rückzug als gegenstandslos abgeschrieben (Art. 23 Abs. 1 Bst. a VGG)
- Ukrainischer Ehegatte erhält vorübergehenden Schutz als Familienangehöriger trotz fehlendem gemeinsamen Gesuch (Art. 4 und 66 Abs. 1 AsylG)
- Neuverlegung der Kosten nach Rückweisung: Verfahrenskosten CHF 5'000 der unterlegenen Partei auferlegt, keine Parteientschädigung (Art. 63 VwVG, Art. 64 VwVG, Art. 7 VGKE)
- Neuverlegung der Kosten nach Rückweisung durch Bundesgericht: Kostenvorschuss erstattet, keine Parteientschädigung bei Nichtvertretung (Art. 63 Abs. 1 VwVG)
- Einsichtsgesuch Sauerstoffgewinnungsanlage Grüebli: 80-Jahre-Schutzfrist unzulässig delegiert, Sache zur neuen Interessenabwägung zurückgewiesen (Art. 12 Abs. 2 BGA)
- Berichtigung eines Asylurteils wegen Unklarheit im Dispositiv über den Umfang der Aufhebung (Art. 129 Abs. 1 BGG)