Neuverlegung der Kosten nach Rückweisung: Verfahrenskosten CHF 5'000 der unterlegenen Partei auferlegt, keine Parteientschädigung (Art. 63 VwVG, Art. 64 VwVG, Art. 7 VGKE)
- Datum
- 26.08.2026
- Geschäftsnummer
- C-5510/2026
- Abteilung
- CH_BVGE_001
Tragende Normen
Zusammenfassung
Der Kanton Basel-Stadt, handelnd durch das Amt für Sozialbeiträge, begehrt beim Bundesverwaltungsgericht die Neuverlegung der Kosten und der Parteientschädigung im Verfahren C-2001/2022 betreffend den Bundesbeitrag an die individuelle Prämienverbilligung für das Jahr 2022. Das Bundesgericht hatte mit Urteil vom 23. Juli 2026 den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts aufgehoben, die Verfügung des Bundesamtes für Gesundheit bestätigt und die Sache zur neuen Beurteilung der Kostenfrage zurückgewiesen. Im ursprünglichen Streit ging es um eine Kürzung des Kantonsanteils am Bundesbeitrag in der Höhe von CHF 983'136.75.
Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet über die Neuverlegung der Kosten und der Parteientschädigung im Verfahren C-2001/2022 aufgrund der Rückweisung durch das Bundesgericht.
Die Verfahrenskosten für das Verfahren C-2001/2022 werden auf CHF 5'000 festgesetzt und der unterlegenen Beschwerdeführerin, dem Kanton Basel-Stadt, auferlegt. Dies ergibt sich aus Art. 63 Abs. 1 VwVG, wonach die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei aufzuerlegen sind, sowie aus Art. 63 Abs. 4bis Bst. b VwVG in Verbindung mit Art. 4 VGKE bezüglich der Kostentaxe. Der bereits geleistete Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezahlung verwendet.
Eine Parteientschädigung wird weder der unterlegenen Beschwerdeführerin noch der obsiegenden Vorinstanz zugesprochen. Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario steht der unterlegenen Partei kein Anspruch zu. Zudem hat die obsiegende Vorinstanz gemäss Art. 7 Abs. 3 VGKE keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Für das vorliegende Kostenverfahren selbst werden gemäss Art. 6 Bst. b VGKE keine Verfahrenskosten erhoben und ebenfalls keine Parteientschädigung zugesprochen.
Die Entscheidung ist bemerkenswert, da sie ausschliesslich die konsequente Anwendung der Kostenregeln nach einer materiellen Niederlage vor dem Bundesgericht betrifft und dabei sowohl die Kostenlast als auch den Ausschluss von Parteientschädigungen für beide Seiten klarstellt.
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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