Justizze.

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Justizze. Art. 46 ZDV

Bundesverwaltungsgericht

Zivildienstpflichtiger Schlosser beantragt Dienstverschiebung wegen Existenzbedrohung: Abweisung mangels Nachweis für Arbeitsplatzverlust oder Notlage (Art. 46 Abs. 3 ZDV)

Datum
13.06.2023
Geschäftsnummer
B-3585/2023
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 336 OR Art. 336c OR Art. 46 ZDV

Zusammenfassung

Ein 28-jähriger Schlosser, der in einem Familienbetrieb arbeitet und monatlich zwischen Fr. 4'700.– und Fr. 4'900.– verdient, reichte beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen ein von Amtes wegen verfügte Zivildienstaufgebot für einen sechsmonatigen Einsatz ein. Er machte geltend, der lange Einsatz sei existenzbedrohend, da er seinen Arbeitsplatz verlieren und seine Rechnungen nicht mehr bezahlen könne; zudem leide er an Knie-, Rücken- und psychischen Problemen. Er begehrte sinngemäss die Verschiebung des Einsatzes sowie seine Entlassung aus dem Zivildienst.

Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde ab, soweit darauf einzutreten war, und behandelte das sinngemässe Gesuch um Dienstverschiebung aus prozessökonomischen Gründen selbst. Die Voraussetzungen für eine Dienstverschiebung waren nicht erfüllt. Bezüglich des befürchteten Arbeitsplatzverlustes stellte das Gericht fest, dass eine Kündigung wegen Zivildienstleistung gemäss Art. 336 Abs. 1 Bst. e OR missbräuchlich und gemäss Art. 336c Abs. 1 OR unter Umständen nichtig wäre. Der Beschwerdeführer legte keine Beweise für eine konkrete Kündigungsabsicht vor, sodass es sich lediglich um eine abstrakte Befürchtung handelte, die keinen Anspruch auf Verschiebung nach Art. 46 Abs. 3 Bst. c ZDV begründet.

Hinsichtlich der geltend gemachten ausserordentlichen Härte aufgrund finanzieller Belastungen und künftiger Familiengründung hielt das Gericht fest, dass der Beschwerdeführer und sein Arbeitgeber seit der Zulassung zum Zivildienst im Jahr 2020 ausreichend Zeit für eine vorausschauende Planung gehabt hätten. Finanzielle Einbussen durch den Dienst seien gesetzlich vorgesehen und hinzunehmen. Eine unzumutbare Notlage im Sinne von Art. 46 Abs. 3 Bst. e ZDV lag somit nicht vor. Auch gesundheitliche Gründe führten nicht zur Verschiebung, da der Beschwerdeführer trotz mehrfacher Aufforderungen keine aktuellen ärztlichen Zeugnisse über eine Dienstunfähigkeit einreichte; ein Bericht aus dem Jahr 2019 genügte als Nachweis für den bevorstehenden Einsatz nicht (Art. 46 Abs. 3 Bst. d ZDV). Das Verfahren war kostenlos und es wurde keine Parteientschädigung ausgerichtet.

Regeste

Arbeitsleistung im öffentlichen Interesse (Zivildienst) | Aufgebot von Amtes wegen zum Zivildiensteinsatz (Verfügung vom 13. Juni 2023)

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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