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Justizze. Art. 46 ZDV

Bundesverwaltungsgericht

Zivildienstpflichtige Person beantragt Dienstverschiebung während Rettungssanitäter-Ausbildung: Verschiebung nur für aktuelles Ausbildungsjahr bewilligt (Art. 46 Abs. 3 Bst. b ZDV)

Datum
04.08.2026
Geschäftsnummer
B-1924/2026
Abteilung
CH_BVGE_001
Ausgang
Teilweise gutgeheissen

Tragende Normen

Art. 46 ZDV

Zusammenfassung

Eine zivildienstpflichtige Person absolviert eine Ausbildung zum dipl. Rettungssanitäter HF, die bis Ende September 2028 dauert. Sie beantragt beim Bundesamt für Zivildienst die Verschiebung ihrer jährlichen Einsätze von 26 Tagen auf die Zeit nach Abschluss der Ausbildung sowie eine Vereinbarung über eine spätere Entlassung. Die Vorinstanz weist das Gesuch ab und verpflichtet zur Einreichung einer Einsatzvereinbarung für das laufende Jahr. Der Beschwerdeführer macht geltend, die stark strukturierte Ausbildung lasse keinen Unterbruch zu und führe zum Abbruch; zudem verstosse die Ablehnung gegen das Rechtsgleichheitsgebot, da Armeeangehörige während dieser Ausbildung verschont würden.

Das Bundesverwaltungsgericht heisst die Beschwerde teilweise gut und bewilligt die Dienstverschiebung ausschliesslich für das Jahr 2026. Für das laufende Jahr erweist sich ein 26-tägiger Einsatz als nicht mehr ohne unzumutbaren Nachteil organisierbar, da die erste Hälfte der Ausbildung durch Blockstrukturierung mit Vorpraktikum, Probezeit und Schulbeginn besonders intensiv ist und nicht mehr sämtliche Ferienwochen zur Verfügung stehen. Hingegen ist die Ausbildung in den Jahren 2027 und 2028 durch je einen 26-tägigen Einsatz nicht gefährdet, da der Arbeitgeber ausreichend Fehlstunden gewährt und die Planungsmöglichkeiten aufgrund der Flexibilität des Zivildienstes bestehen. Das Gesuch um eine spätere Entlassung gemäss Art. 15 Abs. 3bis ZDV wird als verfrüht abgewiesen, da ein ausserordentlicher Härtefall zum jetzigen Zeitpunkt nicht ausgewiesen ist und unklar bleibt, ob die Person nach Abschluss der Ausbildung weiterhin dienstbereit ist oder eine Befreiung als Rettungssanitäter beanspruchen wird. Die Rüge der Verletzung des Rechtsgleichheitsgebots ist unbegründet, da sich die Organisation und Einsatzplanung von Militär- und Zivildienst strukturell unterscheiden und letzterer regelmässig eine bessere Vereinbarkeit mit Ausbildungen ermöglicht.

Gemäss Art. 65 Abs. 1 ZDG ist das Verfahren kostenlos, da keine mutwillige Beschwerdeführung vorliegt. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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