Zivildienstpflichtiger beantragt Dienstverschiebung wegen drohendem Stellenverlust: Abweisung mangels konkreter Kündigungsdrohung und fehlender Notsituation (Art. 46 Abs. 3 ZDV)
- Datum
- 26.08.2020
- Geschäftsnummer
- B-3405/2020
- Abteilung
- Abteilung I (Infrastruktur, Umwelt, Abgaben, Personal)
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Zusammenfassung
Ein zum Zivildienst zugelassener Mann, der seit acht Jahren bei einem grossen Online-Versandhaus als IT-Spezialist arbeitet, wehrt sich gegen ein amtliches Aufgebot für einen zweiten Teil eines langen Zivildiensteinsatzes von 126 Tagen. Er macht geltend, dass er aufgrund seiner alleinigen Zuständigkeit für kritische Softwaresysteme und der aktuellen Pandemiesituation seinen Arbeitsplatz verlieren würde, falls er den Dienst antrete. Zudem verfüge er über keinen Führerausweis Kategorie B und habe angesammelte Überstunden sowie Ferienguthaben, deren Abbau ohne Dienstleistung unmöglich sei. Das Bundesamt für Zivildienst wies die Vorbringen zurück, da keine konkrete Kündigungsdrohung vorliege und der Arbeitgeber als Grossunternehmen organisatorische Massnahmen treffen müsse.
Das Bundesverwaltungsgericht weist die Beschwerde ab und bestätigt das amtliche Aufgebot zum Zivildiensteinsatz. Der Beschwerdeführer hat die Rekrutenschule im rechtlichen Sinne nicht bestanden, da seine 14 Wochen Militärdienst die erforderlichen 100 anrechenbaren Tage nicht erreichen, weshalb er verpflichtet ist, den langen Einsatz gemäss Art. 37 Abs. 2 ZDV und Art. 37 Abs. 3 ZDV zu absolvieren. Die Vorinstanz durfte daher ein Aufgebot von Amtes wegen erlassen, da der Beschwerdeführer trotz mehrfacher Mahnungen keine Einsatzvereinbarung eingereicht hatte.
Hinsichtlich der beantragten Dienstverschiebung verneint das Gericht sowohl einen drohenden Stellenverlust als auch eine ausserordentliche Härte. Die Angst vor einer Kündigung ist rein abstrakt und unsubstantiiert; zudem wäre eine Kündigung wegen Zivildienst missbräuchlich oder nichtig gemäss Art. 336 Abs. 1 Bst. e OR, Art. 336a OR und Art. 336c Abs. 1 Bst. a OR. Dass der Arbeitgeber als Unternehmen mit rund 400 Mitarbeitenden keine personellen Redundanzen für die IT-Systeme vorgesehen haben soll, erscheint unglaubwürdig und wurde durch keine Bestätigung belegt. Auch die Pandemiesituation und angehäufte Überstunden begründen keine Notsituation, da der Beschwerdeführer seine Einsatzplanung seit Jahren vernachlässigte und die Dienstpflicht seit 2015 bekannt war. Ein Anspruch auf Dienstverschiebung besteht gemäss Art. 46 Abs. 3 ZDV und Art. 46 Abs. 4 Bst. a ZDV somit nicht.
Das Verfahren ist kostenlos, es werden keine Parteientschädigungen ausgerichtet.
Regeste
Arbeitsleistung im öffentlichen Interesse (Zivildienst)
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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