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Justizze. Art. 167 DBG

Bundesverwaltungsgericht

Steuerpflichtiger beantragt Erlass der direkten Bundessteuer 2008: Erlass wegen Gläubigerbevorzugung ausgeschlossen, da nach Fälligkeit am 1. März 2009 gleichrangige private Schulden beglichen wurden (Art. 167 Abs. 1 DBG)

Datum
25.04.2016
Geschäftsnummer
A-6903/2015
Abteilung
Abteilung I (Infrastruktur, Umwelt, Abgaben, Personal)
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 9 DBG Art. 33 DBG Art. 102 DBG Art. 161 DBG Art. 167 DBG Art. 3 SchKG Art. 93 SchKG Art. 31 VGG Art. 32 VGG Art. 33 VGG Art. 9 VGKE Art. 12 VGKE Art. 49 VwVG Art. 65 VwVG Art. 37 VwVG.

Zusammenfassung

Ein Steuerpflichtiger beantragte beim Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung des Entscheids der Eidgenössischen Erlasskommission für die direkte Bundessteuer, mit dem dieser den Erlass der direkten Bundessteuer für das Jahr 2008 im Betrag von Fr. 67'582.– nebst Verzugszins abgelehnt worden war. Der Beschwerdeführer machte geltend, er befinde sich in einer Notlage und könne die Steuerschuld nicht begleichen. Zudem stellte er den Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege für das Verfahren vor der Erlasskommission und vor dem Bundesverwaltungsgericht. Die EEK hatte beide Gesuche abgelehnt. Im Beschwerdeverfahren wurde zudem geltend gemacht, die Steuerforderung sei erst mit dem rechtskräftigen Einspracheentscheid vom 16. Januar 2013 fällig geworden, weshalb die vorherige Begleichung privater Geschäftsschulden nicht als Gläubigerbevorzugung zu werten sei.

Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde ab, weil die gesetzlichen Voraussetzungen für einen Steuererlass nicht erfüllt sind. Obwohl eine Notlage im Sinne des Erlassrechts grundsätzlich gegeben ist, hat der Beschwerdeführer nach Eintritt der Fälligkeit der direkten Bundessteuer 2008 am 1. März 2009 gleichrangige private Schulden in einem die Steuerforderung übersteigenden Umfang beglichen. Damit hat er diese Forderungen gegenüber dem Fiskus bevorzugt behandelt, was gemäss Art. 12 Abs. 2 der früheren Steuererlassverordnung einen Erlass ausschliesst, da er sich damit freiwillig eines Teils seiner Vermögenswerte entäussert hat. Es ist unerheblich, dass die Steuerforderung erst mit dem rechtskräftigen Einspracheentscheid vom 16. Januar 2013 festgesetzt wurde, denn massgebend ist allein, dass die Steuer bereits fällig war, als die privaten Schulden beglichen wurden. Zudem liegt kein Verzicht anderer Gläubiger auf ihre Forderungen vor, weshalb auch kein Fall gemäss Art. 10 Abs. 2 der früheren Steuererlassverordnung vorliegt. Ferner hat der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren die Mittellosigkeit nicht nachgewiesen, da er die Höhe der zu bezahlenden Anwaltskosten nicht substantiiert hat; daher war die Voraussetzung für unentgeltliche Verbeiständung nicht erfüllt. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erhoben, da dem Beschwerdeführer unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde; eine Parteientschädigung wird verneint, da der Beschwerdeführer vollständig unterliegt. Fürsprecher C._______ erhält eine Entschädigung von Fr. 6'000.– aus der Gerichtskasse für seine Tätigkeit als unentgeltlicher Rechtsbeistand. Das Urteil ist an die Steuerverwaltung des Kantons Bern als Nachfolgebehörde zu eröffnen, da die EEK per 1. Januar 2016 aufgehoben wurde.

Regeste

Direkte Bundessteuer

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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