Beschwerdeführerin verlangt Aufhebung der Ratenzahlungsverpflichtung für Kostenvorschuss: Rückzahlungsfähigkeit unklar wegen fehlender Feststellung zur Fahrthäufigkeit und falscher Nichtberücksichtigung der laufenden Steuern (Art. 123 Abs. 1 ZPO)
- Datum
- 08.07.2020
- Geschäftsnummer
- 2C_275/2020
- Abteilung
- II. Öffentlich-rechtliche Abteilung
- Ausgang
- Rückweisung
Tragende Normen
Art. 105 BGG Art. 107 BGG Art. 29 BV Art. 189 BV Art. 93 SchKG Art. 117 ZPO Art. 123 ZPO
Zusammenfassung
Eine Person hatte im Rahmen ehe- und scheidungsrechtlicher Verfahren unentgeltliche Rechtspflege erhalten und musste daher später einen Kostenvorschuss von Fr. 11'307.-- zurückzahlen. Die Steuerverwaltung des Kantons Graubünden verpflichtete sie dazu, monatlich Fr. 400.-- zu zahlen. Das kantonale Verwaltungsgericht bestätigte diese Verpflichtung, begrenzte aber den Zeitraum der Ratenzahlung. Gegen dieses Urteil legte die Person Beschwerde beim Bundesgericht ein und beanstandete insbesondere die Berechnung der auswärtigen Mahlzeiten und der Fahrkosten sowie die Nichtberücksichtigung der laufenden Steuern beim zivilprozessualen Notbedarf.
Das Bundesgericht hob das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden auf und verwies die Sache zur ergänzenden Sachverhaltsfeststellung und Neubeurteilung zurück. Der entscheidende Grund war, dass die Vorinstanz nicht festgestellt hatte, wie oft die Beschwerdeführerin frühmorgens nach U.________ fahren muss, obwohl dies für die korrekte Berechnung der Fahrkosten und damit für die Beurteilung der Rückzahlungsfähigkeit nach Art. 123 Abs. 1 ZPO entscheidend ist. Zudem stellte das Bundesgericht klar, dass die laufenden Steuern von Fr. 293.-- pro Monat gemäss Art. 29 Abs. 3 BV und Art. 117 lit. a ZPO zum zivilprozessualen Notbedarf gehören und daher bei der Prüfung der Nachzahlungsfähigkeit nach Art. 123 Abs. 1 ZPO berücksichtigt werden müssen; die Vorinstanz hatte dies verkannt. Diese beiden Mängel machten eine erneute Sachverhaltsfeststellung notwendig. Das Bundesgericht verurteilte den Kanton Graubünden in die Gerichtskosten von Fr. 500.-- nach Art. 66 Abs. 1 BGG, da die Rückweisung als vollständiges Obsiegen gilt. Eine Parteientschädigung wurde verneint, weil die Beschwerdeführerin sich nicht anwaltlich vertreten liess und kein übermässiger Aufwand entstanden war. Die Entscheidung ist bemerkenswert, weil sie klärt, dass die laufenden Steuern bei der Beurteilung der Rückzahlungsfähigkeit im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege grundsätzlich zum zivilprozessualen Notbedarf gehören und weil sie die Bedeutung einer lückenlosen Sachverhaltsfeststellung für die Berechnung von Kostenpositionen unterstreicht.
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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