Justizze.

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Justizze. Art. 93 SchKG

Bundesgericht

Versicherter kauft teures Auto nach Einreichung der Beschwerde gegen Ablehnung der unentgeltlichen Rechtspflege: prozessuale Bedürftigkeit verneint, Gesuch abgewiesen (Art. 61 lit. f ATSG)

Datum
08.08.2016
Geschäftsnummer
8C_377/2016
Abteilung
I. sozialrechtliche Abteilung
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 86 BGG Art. 93 BGG Art. 29 BV Art. 93 SchKG

Zusammenfassung

Ein Versicherter erhob Beschwerde gegen die Verfügung des kantonalen Versicherungsgerichts, welche sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Verfahren vor diesem Gericht abgewiesen hatte. Er beantragte beim Bundesgericht die Aufhebung dieser Verfügung und die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege sowohl für das kantonale als auch für das bundesgerichtliche Verfahren. Das Versicherungsgericht hatte die Bedürftigkeit verneint, weil der Beschwerdeführer kurz nach Einreichung der Beschwerde ein Auto für über Fr. 16'000.– gekauft hatte und kein zwingender Grund dafür bestand. Der Beschwerdeführer wandte ein, er verfüge über kein Einkommen mehr und sein Vermögen schmelze rasch. Die Vorinstanz hatte weder den prozessualen Notbedarf noch die konkreten Umstände eingehend geprüft.

Das Bundesgericht verwies die Beschwerde zurück und wies sie ab. Es stellte fest, dass die angefochtene Verfügung des kantonalen Versicherungsgerichts einen praxisgemässen Zwischenentscheid einer letzten kantonalen Instanz darstellt, welcher geeignet ist, einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil zu verursachen, weshalb auf die Beschwerde einzutreten war (Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG; Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG). Zur prozessualen Bedürftigkeit führte das Bundesgericht aus, dass der Beschwerdeführer am 20. Januar 2016, also nach Einreichung der Beschwerde vom 11. Januar 2016, ein Automobil für Fr. 16'660.– erworben hatte, ohne dass ein zwingender Grund – etwa Erwerbstätigkeit oder gesundheitliche Notwendigkeit – dafür bestand; das Gericht rechnete ihm daher den realisierbaren Verkaufserlös von Fr. 16'000.– an (Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG; Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG). Das prozessuale Existenzminimum wurde unter Berücksichtigung des Grundbetrags von Fr. 1'200.–, des Zuschlags von Fr. 300.– sowie der Miete von Fr. 1'250.– und der Krankenkassenprämien von Fr. 225.70 auf Fr. 2'975.70 monatlich berechnet (Art. 93 SchKG). Da der Beschwerdeführer Ende Januar 2016 noch über ein Gesamtvermögen von ca. Fr. 48'000.– verfügte und in einem Monat über Fr. 16'000.– ausgab, war der Erlös des Autos ausreichend, um die zu erwartenden Anwaltskosten zu decken, und der verbleibende Rest von Fr. 10'000.– bis Fr. 13'000.– stellte zusammen mit übrigen Ersparnissen eine angemessene Notreserve dar (Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG; Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG). Schliesslich wies das Bundesgericht das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege auch wegen Aussichtslosigkeit ab, weil die Gewinnaussichten mit Blick auf die vorhandenen Vermögenswerte beträchtlich geringer waren als die Verlustgefahren (Art. 64 Abs. 1 BGG; Art. 66 Abs. 1 BGG). Dem Beschwerdeführer wurden die Gerichtskosten von Fr. 500.– auferlegt. Die Entscheidung ist bemerkenswert, weil sie klärt, dass ein nach Einreichung der Beschwerde getätigter hoher Vermögensaufwand – insbesondere für ein nicht notwendiges Fahrzeug – die prozessuale Bedürftigkeit entkräftet, selbst wenn der Beschwerdeführer kein laufendes Einkommen mehr hat.

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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