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Justizze. Art. 16c SVG

Bundesgericht

Fahrer verursacht Autobahn-Selbstunfall im Sekundenschlaf: Führerausweisentzug von drei Monaten rechtmäßig, medizinische Entlastungsbeweise unglaubhaft (Art. 16c Abs. 1 lit. c SVG)

Datum
02.03.2026
Geschäftsnummer
1C_51/2026
Abteilung
I. Öffentlich-rechtliche Abteilung
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 97 BGG Art. 16 SVG Art. 16c SVG Art. 31 SVG Art. 91 SVG

Zusammenfassung

Ein Fahrer verursachte am 31. März 2023 auf der Autobahn A1 einen Selbstunfall. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Thurgau sprach ihn mit rechtskräftigem Strafbefehl vom 20. April 2023 des Fahrens in fahrunfähigem Zustand schuldig. Das Strassenverkehrsamt des Kantons Appenzell Ausserrhoden kündigte am 16. Mai 2023 einen Führerausweisentzug von drei Monaten an, den es am 28. Juli 2023 verfügte. Der Betroffene erhob Rekurs, der vom Departement Inneres und Sicherheit abgewiesen wurde; auch die anschliessende Beschwerde an das Obergericht des Kantons Appenzell Ausserrhoden scheiterte mit Urteil vom 11. Dezember 2025. Der Beschwerdeführer beantragte vor dem Bundesgericht die Aufhebung des Urteils, alternativ eine Reduktion der Entzugsdauer auf einen Monat oder eine Zurückweisung an die Vorinstanz. Im Zentrum stand die Frage, ob die strafrechtliche Feststellung einer Übermüdung als Unfallursache im Administrativverfahren bindend war und ob neu vorgebrachte medizinische Unterlagen die Entscheidung entkräften konnten.

Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab, soweit darauf einzutreten war. Es stellte fest, dass der Beschwerdeführer bereits während des laufenden Strafverfahrens vom bevorstehenden Administrativverfahren Kenntnis hatte, da das Strassenverkehrsamt ihm mit Schreiben vom 1. Mai 2023 mitteilte, die Administrativmassnahme werde nach Abschluss des Strafverfahrens geprüft. Damit war er nach Treu und Glauben gehalten, Einwände gegen die tatsächlichen Grundlagen der strafrechtlichen Verurteilung bereits im Strafverfahren geltend zu machen. Das vom Beschwerdeführer erst im Rekursverfahren eingereichte Arztzeugnis vom 2. Juli 2023, das eine virale Lungenentzündung mit Hustenattacke als Unfallursache behauptete, war daher nicht geeignet, die Tatsachenfeststellungen des rechtskräftigen Strafbefehls zu erschüttern. Die Vorinstanz bewertete das Zeugnis als unglaubhaft, weil der Beschwerdeführer in seinen polizeilichen Einvernahmen vom 31. März und 4. April 2023 keinerlei Krankheitssymptome erwähnte, seine Darstellung später widersprüchlich änderte und keine schlüssige Erklärung für die zeitliche Abfolge von Schichtende, Hustenattacke und Arzttermin lieferte. Zudem widersprach die Behauptung, er habe vorzeitig seine Lkw-Fahrerschicht beendet, weil er seine Arbeit nicht mehr ausüben könne, der Annahme, er sei zum Lenken eines Personenwagens noch fahrtüchtig gewesen – ein Umstand, der gemäss Art. 31 Abs. 2 SVG die eigene Beurteilung der Fahrtüchtigkeit erfordert hätte. Die Vorinstanz kam daher zu Recht zum Schluss, dass nicht eine akute Erkrankung, sondern Übermüdung bzw. ein Sekundenschlaf den Unfall verursachte, was den Tatbestand der schweren Widerhandlung nach Art. 16c Abs. 1 lit. c SVG erfüllt. Gemäss Art. 16c Abs. 2 SVG und Art. 16 Abs. 3 SVG beträgt die gesetzliche Mindestdauer des Führerausweisentzugs bei einer solchen schweren Widerhandlung drei Monate, weshalb eine Reduktion nicht möglich war. Die Rüge einer willkürlichen Beweiswürdigung nach Art. 97 Abs. 1 BGG war daher unbegründet. Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- wurden dem Beschwerdeführer auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG), eine Parteientschädigung wurde versagt (Art. 68 Abs. 1–3 BGG). Diese Entscheidung bestätigt die strenge Bindung der Verwaltungsbehörde an rechtskräftige strafrechtliche Feststellungen, wenn der Betroffene die Möglichkeit hatte, sich im Strafverfahren wirksam zu verteidigen, und unterstreicht die hohe Beweislast bei nachträglicher Vorlage entlastender medizinischer Dokumente.

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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