Fahrer verursacht Autobahn-Selbstunfall im Sekundenschlaf: Führerausweisentzug von drei Monaten rechtmäßig, medizinische Entlastungsbeweise unglaubhaft (Art. 16c Abs. 1 lit. c SVG)
- Datum
- 02.03.2026
- Geschäftsnummer
- 1C_51/2026
- Abteilung
- I. Öffentlich-rechtliche Abteilung
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Art. 97 BGG Art. 16 SVG Art. 16c SVG Art. 31 SVG Art. 91 SVG
Zusammenfassung
Ein Fahrer verursachte am 31. März 2023 auf der Autobahn A1 einen Selbstunfall. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Thurgau sprach ihn mit rechtskräftigem Strafbefehl vom 20. April 2023 des Fahrens in fahrunfähigem Zustand schuldig. Das Strassenverkehrsamt des Kantons Appenzell Ausserrhoden kündigte am 16. Mai 2023 einen Führerausweisentzug von drei Monaten an, den es am 28. Juli 2023 verfügte. Der Betroffene erhob Rekurs, der vom Departement Inneres und Sicherheit abgewiesen wurde; auch die anschliessende Beschwerde an das Obergericht des Kantons Appenzell Ausserrhoden scheiterte mit Urteil vom 11. Dezember 2025. Der Beschwerdeführer beantragte vor dem Bundesgericht die Aufhebung des Urteils, alternativ eine Reduktion der Entzugsdauer auf einen Monat oder eine Zurückweisung an die Vorinstanz. Im Zentrum stand die Frage, ob die strafrechtliche Feststellung einer Übermüdung als Unfallursache im Administrativverfahren bindend war und ob neu vorgebrachte medizinische Unterlagen die Entscheidung entkräften konnten.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab, soweit darauf einzutreten war. Es stellte fest, dass der Beschwerdeführer bereits während des laufenden Strafverfahrens vom bevorstehenden Administrativverfahren Kenntnis hatte, da das Strassenverkehrsamt ihm mit Schreiben vom 1. Mai 2023 mitteilte, die Administrativmassnahme werde nach Abschluss des Strafverfahrens geprüft. Damit war er nach Treu und Glauben gehalten, Einwände gegen die tatsächlichen Grundlagen der strafrechtlichen Verurteilung bereits im Strafverfahren geltend zu machen. Das vom Beschwerdeführer erst im Rekursverfahren eingereichte Arztzeugnis vom 2. Juli 2023, das eine virale Lungenentzündung mit Hustenattacke als Unfallursache behauptete, war daher nicht geeignet, die Tatsachenfeststellungen des rechtskräftigen Strafbefehls zu erschüttern. Die Vorinstanz bewertete das Zeugnis als unglaubhaft, weil der Beschwerdeführer in seinen polizeilichen Einvernahmen vom 31. März und 4. April 2023 keinerlei Krankheitssymptome erwähnte, seine Darstellung später widersprüchlich änderte und keine schlüssige Erklärung für die zeitliche Abfolge von Schichtende, Hustenattacke und Arzttermin lieferte. Zudem widersprach die Behauptung, er habe vorzeitig seine Lkw-Fahrerschicht beendet, weil er seine Arbeit nicht mehr ausüben könne, der Annahme, er sei zum Lenken eines Personenwagens noch fahrtüchtig gewesen – ein Umstand, der gemäss Art. 31 Abs. 2 SVG die eigene Beurteilung der Fahrtüchtigkeit erfordert hätte. Die Vorinstanz kam daher zu Recht zum Schluss, dass nicht eine akute Erkrankung, sondern Übermüdung bzw. ein Sekundenschlaf den Unfall verursachte, was den Tatbestand der schweren Widerhandlung nach Art. 16c Abs. 1 lit. c SVG erfüllt. Gemäss Art. 16c Abs. 2 SVG und Art. 16 Abs. 3 SVG beträgt die gesetzliche Mindestdauer des Führerausweisentzugs bei einer solchen schweren Widerhandlung drei Monate, weshalb eine Reduktion nicht möglich war. Die Rüge einer willkürlichen Beweiswürdigung nach Art. 97 Abs. 1 BGG war daher unbegründet. Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- wurden dem Beschwerdeführer auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG), eine Parteientschädigung wurde versagt (Art. 68 Abs. 1–3 BGG). Diese Entscheidung bestätigt die strenge Bindung der Verwaltungsbehörde an rechtskräftige strafrechtliche Feststellungen, wenn der Betroffene die Möglichkeit hatte, sich im Strafverfahren wirksam zu verteidigen, und unterstreicht die hohe Beweislast bei nachträglicher Vorlage entlastender medizinischer Dokumente.
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
Verwandte Entscheide
- Fahrer mit Lieferwagen mit Anhänger fährt bei Schneefall mit 45 km/h auf Fussgängerstreifen zu, missachtet Vortritt und verletzt Fussgängerin schwer: grobe Verkehrsregelverletzung nach Art. 90 Abs. 2 SVG
- Führerausweisentzug wegen Geschwindigkeitsüberschreitung um 44 km/h ausserorts und gefährlichem Überholmanöver mit Streifkollision: Mindestdauer von zwei Jahren nach Art. 16c Abs. 2 lit. a SVG ist zwingend (Art. 16c Abs. 2 lit. a SVG)
- Führerausweisentzug nach wiederholtem Geschwindigkeitsverstoss: Sicherungsentzug nach Art. 16c Abs. 2 lit. d SVG, kein Anspruch auf öffentliche mündliche Verhandlung (Art. 6 Ziff. 1 EMRK)
- Promovierter Rechtsanwalt fährt mit 0.4 mg/l Atemalkohol: Verzicht auf Blutprobe nach Kenntnis des Messergebnisses rechtsgültig, Verurteilung wegen qualifizierter Fahrunfähigkeit bestätigt (Art. 91 Abs. 2 lit. a SVG)
- Beschwerde gegen Verweigerung unentgeltlicher Rechtspflege im Führerausweisentziehungsverfahren: Aussichtslosigkeit festgestellt, da qualifizierte Atemalkoholkonzentration von 0,45 mg/l zweifelsfrei nachgewiesen (Art. 16c Abs. 2 lit. a SVG)
- Fahrer überschreitet innerorts Höchstgeschwindigkeit um über 70 km/h und verursacht Unfall mit Verletzten: Zwei Jahre Warnungsentzug bleibt trotz neuer milderer Regelung zur Strafandrohung (Art. 16c Abs. 2 lit. a bis SVG)
- Fahrer scrollt 30 Sekunden durch Chatverlauf auf Autobahn und fährt Schlangenlinie: einfache Verkehrsregelverletzung nach Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 3 Abs. 1 VRV festgestellt
- Führerausweisentzug wegen Überschreiten der signalisierten Höchstgeschwindigkeit um 40 km/h auf Autobahn trotz fehlender Publikation der Geschwindigkeitsbegrenzung (Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG)