Fahrer mit rückgerechneter Blutalkoholkonzentration von mindestens 1,04 Promille wird wegen Fahrens in qualifiziert fahrunfähigem Zustand verurteilt: Alkoholmenge im Körper genügt für strafbare Qualifikation (Art. 91 Abs. 2 lit. a SVG)
- Datum
- 22.03.2017
- Geschäftsnummer
- 6B_1042/2016
- Abteilung
- Strafrechtliche Abteilung
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Art. 91 SVG Art. 2 VRV Art. 1 aBAGV Art. 55 aSVG Art. 2 aVRV
Zusammenfassung
X.________ wurde am 2. April 2014 um 23.00 Uhr bei einer Verkehrsüberwachung kontrolliert; bei ihm wurde Alkoholgeruch festgestellt. Zwei Atemalkoholtests ergaben 0,81 und 0,88 Promille. Um 23.30 Uhr erfolgte die Blutentnahme; das Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Bern vom 8. April 2014 ergab eine rückgerechnete Blutalkoholkonzentration von mindestens 1,04 Gewichtspromille. Das Amtsgericht verurteilte ihn wegen Fahrens in qualifiziert fahrunfähigem Zustand; das Obergericht bestätigte dies. X.________ beschwerte sich beim Bundesgericht und beantragte, nur wegen nicht qualifizierten Fahrens in fahrunfähigem Zustand verurteilt zu werden oder zumindest die Sache neu entscheiden zu lassen.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab und bestätigte die Verurteilung wegen Fahrens in qualifiziert fahrunfähigem Zustand. Es stellte fest, dass die Blutentnahme um 23.30 Uhr – also 30 Minuten nach der polizeilichen Kontrolle um 23.00 Uhr – innerhalb der längst möglichen Resorptionszeit von 120 Minuten erfolgte und dass das Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Bern eine rückgerechnete Blutalkoholkonzentration von mindestens 1,04 Gewichtspromille ermittelte. Auf dieser Grundlage nahm das Gericht an, dass zum Zeitpunkt des Fahrens bereits eine Alkoholmenge im Körper war, die zu einer Blutalkoholkonzentration von mindestens 0,8 Promille führen musste. Dies genügt nach Art. 1 Abs. 1 aBAGV für die Annahme von Fahrunfähigkeit und nach Art. 1 Abs. 2 aBAGV für die Qualifikation als „qualifiziert“, weil Abs. 2 auf Abs. 1 aufbaut und die allgemeine Definition der Fahrunfähigkeit auch für den qualifizierten Fall gilt. Die Rechtsprechung bestätigt, dass es rechtsstaatlich zulässig ist, Angetrunkenheit aufgrund einer sicher im Körper vorhandenen, noch nicht vollständig resorbierten Alkoholmenge anzunehmen, wenn diese zu einer den Grenzwert überschreitenden Blutalkoholkonzentration führt – insbesondere angesichts der erhöhten Wirkung des Alkohols während der Anflutungsphase und der Unmöglichkeit einer exakten zeitlichen Zuordnung des Resorptionsvorgangs. Der Grundsatz „in dubio pro reo“ greift nicht, weil Art. 1 aBAGV eine gesetzliche Fiktion der Angetrunkenheit begründet, die die freie Beweiswürdigung einschränkt. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- wurden dem Beschwerdeführer auferlegt. Diese Entscheidung bekräftigt die strafrechtliche Relevanz der rückgerechneten Blutalkoholkonzentration und die systematische Verknüpfung von Art. 1 Abs. 1 und Abs. 2 aBAGV für die Qualifikation des Delikts.
Originalentscheid beim Gericht ↗
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